zurück zur Übersicht Plötzliches Hundeverbot nach 29 Jahren. 31.03.2014 von Marion H. Kann meine Vermieterin nach 29 Jahren Hundehaltung einen neuen Hund verbieten? Bin vor 29 Jahren mit Hund eingezogen. Es wurde immer erlaubt bzw. geduldet. Im Mietvertrag steht: keine Tierhaltung. Jetzt duldet sie meinen neuen Hund nicht. Malinois-Mix. Meine Nachbarn hatten nie Probleme mit meinen Hunden. Im Gegenteil. Meine Hund ist ruhig und freundlich. Bin Tierpflegein und kümmere mich um meinen Hund. War die letzten Monate psychisch krank, hatte Depressionen. Ist das ein Grund? L.G. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Frage zu beantworten, sind verschiedene Voraussetzungen zu prüfen. Zunächst ist der genaue Wortlaut Ihres Mietvertrages auf Wirksamkeit hin zu überprüfen. Sollte dort ein generelles Tierhaltungsverbot oder ein generelles Hundehaltungsverbot enthalten sein, so ist diese Klausel nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam, da sie den Mieter unangemessen in seinen Rechten verletzt (BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 und BGH, 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12). Zwar folgt aus der Unwirksamkeit der Klausel nicht automatisch, dass die Hundehaltung dann per se erlaubt ist. Da Ihre Vermieterin jedoch bereits jahrzehntelang die Hundehaltung duldet, kann sie Ihnen diese nun nicht grundlos verbieten. Andererseits darf ein Vermieter bei gewichtigen Gründen auch nachträglich die Erlaubnis der Hundehaltung widerrufen. Mögliche Gründe wären z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen durch den Hund, Angriffe oder Belästigungen der anderen Mieter durch den Hund, o.ä. Allein die Tatsache, dass Sie psychisch erkrankt waren, rechtfertigt dies nicht. Da Sie aber nicht schreiben, ob die Vermieterin das Verbot nur Ihre Erkrankung stützt oder ob es hierdurch vielleicht zu den vorgenannten Belästigungen gekommen ist, sollten Sie sich an einen Mietverein oder einen Anwalt/Anwältin für Mietrecht wenden, um das Verbot der Vermieterin detailliert überprüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Frage zu beantworten, sind verschiedene Voraussetzungen zu prüfen. Zunächst ist der genaue Wortlaut Ihres Mietvertrages auf Wirksamkeit hin zu überprüfen. Sollte dort ein generelles Tierhaltungsverbot oder ein generelles Hundehaltungsverbot enthalten sein, so ist diese Klausel nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam, da sie den Mieter unangemessen in seinen Rechten verletzt (BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 und BGH, 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12). Zwar folgt aus der Unwirksamkeit der Klausel nicht automatisch, dass die Hundehaltung dann per se erlaubt ist. Da Ihre Vermieterin jedoch bereits jahrzehntelang die Hundehaltung duldet, kann sie Ihnen diese nun nicht grundlos verbieten. Andererseits darf ein Vermieter bei gewichtigen Gründen auch nachträglich die Erlaubnis der Hundehaltung widerrufen. Mögliche Gründe wären z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen durch den Hund, Angriffe oder Belästigungen der anderen Mieter durch den Hund, o.ä. Allein die Tatsache, dass Sie psychisch erkrankt waren, rechtfertigt dies nicht. Da Sie aber nicht schreiben, ob die Vermieterin das Verbot nur Ihre Erkrankung stützt oder ob es hierdurch vielleicht zu den vorgenannten Belästigungen gekommen ist, sollten Sie sich an einen Mietverein oder einen Anwalt/Anwältin für Mietrecht wenden, um das Verbot der Vermieterin detailliert überprüfen zu lassen.