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Hundebiss von Hund an Hund

von Ruth Z.

Guten Tag, heute möchte ich einmal ein Problem ansprechen, welches sich seit langem bei uns in der Gegend auftut. In unserer Straße wohnt ein offensichtlich arbeitsloser, wahrscheinlich auch drogenabhängiger Mann. Familienname ist polizeibekannt, mir nicht. Dieser Mensch hat eine schwarz-weiße Hündin. Diese Hündin ist ständig unangeleint unterwegs. Aus unerfindlichen Gründen greift diese Hündin, so sie Gelegenheit hat, unseren Boxer an. Bis jetzt ist es dem Menschen gelungen, seinen Hund zurückzurufen. Auf mein Bitten, seine Hündin anzuleinen, hat er nur ein müdes Lächeln übrig. Und tut es nicht. (Seit kurzem, ich weiß nicht warum, tut er es). Am 20. März um ca. 10.00 Uhr abends hatte die Hündin, wieder nicht angeleint, unseren Boxer angegriffen und ihm ein Stück seines Ohres zerbissen. Die Folge war, dass wir noch nachts zur Tierklinik nach Oldenburg fahren mussten (65 km einfacher Weg), um unseren Hund versorgen zu lassen. Die entstandenen Kosten von ca. 200,- Euro habe ich bezahlt und werde sie vermutlich in den Wind schreiben müssen, weil die Hündin nicht haftpflichtversichert ist. Die Kosten der Fahrt und meinen Zeitaufwand von 23.00 bis 03.00 Uhr werde ich dieser Summe noch zurechnen müssen. Der Herr hat sich, obwohl wir ihm mitteilen ließen, dass wir mit ihm darüber sprechen wollen, um den Vorfall und die dadurch entstandenen Kosten zu klären, bis jetzt nicht bei uns gemeldet. Ich möchte von Ihnen wissen: Darf die Hündin unangeleint in der Gegend (Stadt) herumlaufen? Muss die Hündin beim Zentralregister eingetragen sein? Muss die Hündin gechipt sein? Muss die Hündin haftpflichtversichert sein? Was gedenkt der "Gesetzgeber" zu tun, wenn alles nicht vorgenommen wurde? Wer ersetzt meine bis jetzt schon geleisteten Zahlungen? (Kosten für die Vorstellung des Hundes beim heimischen Tierarzt werden noch anfallen.) Welche Aktion meinerseits kann unternommen werden, damit ich wieder beruhigt mit meinem Hund, der ständig angeleint in der Stadt ist, meine Spaziergänge unternehmen kann? Vorsichthalber werde ich meinerseits Vorkehrungen treffen, um einen nochmaligen Angriff auf meinen Hund mit Sicherheit abzuwehren. Notfalls müsste ich das Vetärinäramt bitten, die Hündin, wie auch immer, aus der Gegend zu entfernen. Für mich ist es schwer einzusehen, dass ich mich auf meinen Wegen nach den Vorgehensweisen dieses Menschen leiten lassen muss. Bin auch bereit, dieses mit Hilfe einer Anzeige durchzusetzen. Wie wird die Möglichkeit einer Zahlung meiner Forderung durch "den Menschen, der seinen Hund nicht versichert hat" beurteilt? Gerne höre ich von Ihnen. MfG Jörg Z.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hinsichtlich der durch den Biss entstandenen Kosten ist Folgendes zu sagen. Der Halter der Hündin ist gemäß § 833 BGB dazu verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die sein Tier verursacht. Ob der Halter Schuld an dem Vorfall hatte ist unerheblich, da es sich bei der Hundehalterhaftung um eine Gefährdungshaftung und eben nicht um eine Verschuldenshaftung handelt. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des verletzten Hundes abgezogen werden. Ob eine solche in Ihrem Fall vorliegt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Da Sie bereits wissen, dass keine Versicherung für die Hündin abgeschlossen wurde, muss der Halter den Ihnen entstandenen Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Sollte er dies aufgrund seiner finanziellen Lage nicht können, bleiben Sie leider auf dem Schaden „sitzen“. Anders als bei Verkehrsunfällen, in denen sich das Unfallopfer an die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden kann, ist dies bei Unfällen ohne ein Fahrzeug nicht vorgesehen. Theoretisch könnten Sie den Halter, sofern er die Kosten gar nicht bzw. nicht in Raten zahlt, auf Zahlung des Schadens verklagen. Sofern Sie gewinnen, können Sie mit diesem Urteil 30 Jahre versuchen, mittels eines Gerichtsvollziehers an Ihr Geld zu kommen. Die konkreten Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses sollten Sie jedoch bei Bedarf zuvor unbedingt anwaltlich konkret prüfen lassen. Bei manchen Versicherungsgesellschaften gibt eine so genannte Ausfallversicherung, die dann den eigenen Schaden abdeckt, den einem ein anderer zugefügt hat. Prüfen Sie daher Ihre Versicherungsunterlagen, ob Sie eine solche Versicherung abgeschlossen haben und unter welchen Voraussetzungen diese für den geschilderten Fall eintritt. Die allgemeinen Pflichten des Hundehalters ergeben sich aus dem Niedersächsischen Hundegesetz. Demnach müssen Hunde unter anderem mit einem Transponder gekennzeichnet werden, sie müssen im zentralen Register angemeldet sein und der Halter muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personen- und von 250 000 Euro für Sachschäden abschließen. Wo Hunde im Stadtgebiet Leer anzuleinen sind, ergibt sich aus der Leeraner Gefahrenabwehrverordnung (LGefAVO) - Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit - . Verstöße gegen diese vorgenannten Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Geldbußen geahndet. Wenden Sie sich daher am besten schriftlich an das zuständige Ordnungsamt und schildern dort den Beissvorfall und die gesamte Situation. Sollten auch andere Hunde gebissen worden sein, schließen Sie sich mit den anderen Haltern zusammen. Das Ordnungsamt überprüft auch, zusammen mit dem Veterinäramt, ob es sich bei der Hündin um eine gefährliche Hündin im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes handelt.

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