Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Der Halter der Hunde, die regelmäßig gegen Ihre Hauswand urinieren, ist gemäß § 833 BGB verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die seine Tiere verursachen. Sie als Geschädigte und Anspruchstellerin müssen jedoch beweisen können, dass der Schaden durch Hundeurin entstanden ist und dass dieser Schaden durch dessen Hunde verursacht wurde, da er nicht für fremde Hunde haften muss. Zum ersten Punkt haben Sie bereits einen Nachweis. Um nachzuweisen, dass es sich um die Hunde des Nachbarn handelt, könnten Sie z.B. ein Protokoll, Fotos der Hunde (nicht des Nachbarn), Augenzeugen etc. sammeln. Schwieriger ist es, wenn nicht nur die beiden Hunde gegen die Hauswand urinieren sondern eine Vielzahl von Hunden, die dort spazieren gehen.
Neben einem Schadensersatzanspruch könnte ein Unterlassungsanspruch geprüft werden, den Sie notfalls auch vor Gericht durchsetzten könnten. Geben Sie ihm schriftlich auf, ab sofort dafür Sorge zu tragen, dass seine Hunde nicht mehr gegen Ihre Hauswand urinieren und dass sie Ihr Grundstück nicht mehr betreten dürfen. Wie er dies umsetzt, ist seine Angelegenheit.
Da das Beschädigen fremden Eigentums eine Straftat gemäß § 303 StGB ist, könnten Sie überlegen, eine Strafanzeige zu erstatten und gleichzeitig einen Strafantrag zu stellen. Ob im Ergebnis tatsächlich eine Straftat vorliegt, hängt jedoch davon ab, ob er weiß bzw. ahnt, was seine Hunde anrichten und er den Schaden beabsichtigt bzw. billigt, da nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist. Eine fahrlässige hingegen nicht. Zudem könnten Sie sich an das zuständige Ordnungsamt wenden und dort schildern, dass er die beiden Hunde unangeleint ohne Aufsicht in der Öffentlichkeit frei herumlaufen läßt. Dies könnte einen Verstoß gegen das Landeshundegesetz NRW darstellen.
Um zu prüfen, welche Maßnahmen möglich und sinnvoll sind, müsste jedoch der gesamte Sachverhalt geprüft werden. Zudem sollte insbesondere in Nachbarschaftsangelegenheiten auch immer versucht werden, eine gütliche Lösung zu finden, z.B. durch das Einschalten eines Schiedsmannes/Schiedsfrau oder eines Mediators, da ein Gerichtsverfahren und eine Strafanzeige das Verhältnis im Zweifel stark belastet und einen regelrechten Nachbarschaftskrieg nach sie ziehen kann.