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Horrende Kosten Tierarzt

von Martina S.

Guten Tag, Unsere Katze war seit dem 28.04.17 6 Uhr nicht mehr zu Hause. Diverse Suchen von uns blieben erfolglos. Am 30.04.17 ca. 7 Uhr rief uns Tasso an,und man sagte uns, dass unsere Katze in einer nahegelegenen Tierklinik abgegeben worden sei. Wir erhielten die Telefonnummer der Klinik und riefen dort umgehend an. Telefonisch wurde uns die Abgabe dort durch eine (angeblich) unbekannte Dame geschildert und der momentane Gesundheitszustand sowie ein mündlicher Bericht der Erstversorgung. Die geplante Abholung am selben Tag wurde durch die Klinik dann doch telefonisch abgesagt, da man weitere Untersuchungen machen wollte. Nachmittags um 15 Uhr haben wir unsere Katze besucht in der Klinik. Es erfolgte ein Bericht über die gemachten Untersuchungen und dass die Kosten bei 550.- Euro stehen. Weitere Kosten kommen hinzu, da man die Katze am 01.05.17 nochmals untersuchen wollte. Die zu erwartenen Kosten belaufen sich dann wohl auf 600.- Euro. Muss die Klinik uns nicht vorher sagen, was es kostet ? Wir werden jetzt vor Tatsachen gestellt und können die Rechnung nicht bezahlen. Man will zwar mit uns eine Lösung finden, aber warum sollen wir für etwas bezahlen, was wir nicht veranlasst haben? Gruß, M.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst grundsätzliches vorweg. Als Eigentümerin und Halterin der Katze sind Sie als Garant auch für die Pflege und Versorgung nach § 2 Tierschutzgesetz verantwortlich. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachtet, ob man die finanziellen Mittel hierfür hat oder -je nach Einzelfall- ob man in einem Fundfall den Tierarzt selbst beauftragt hat.

Wer seinem Tier nicht die notwendige Erst- bzw. Notfallversorgung angedeihen läßt und dem Tier dadurch länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich unter Umständen strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSchG (so genannte Euthanasieverschleppung). Dies gilt sowohl für den Halter als auch für den Tierarzt. Zwar muss der grundsätzlich zunächst versuchen die Einwilligung des Halters vor einer Behandlung einholen, zu Beweiszwecken sollte er dies auch dokumentieren. Er muss jedoch im Einzelfall entscheiden, ob die unter Umständen längere Suche nach dem Halter medizinisch vertretbar ist. Dies läßt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen bewerten.

In Ihrem Fall müsste wahrscheinlich unterschieden werden zwischen den Kosten der Erstversorgung und den Kosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, als Sie mit der Klinik Kontakt hatten. Wichtig zu wissen wäre auch, ob Sie den weiteren Behandlungen zugestimmt haben.

Um zu prüfen, ob die Tierarztrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde und ob bzw. welche Posten nicht notwendig oder nicht von Ihnen genehmigt waren, müsste die schriftliche Rechnung vorliegen und anhand der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT) geprüft werden. Sicher ist jedoch, dass Sie zumindest einen Teil der Rechnung zahlen müssen, wie hoch dieser ist, läßt sich an dieser Stelle jedoch nicht bewerten. Lassen Sie sich neben einer Rechnung auch die Untersuchungs-/Behandlungsberichte aushändigen, um diese bei Bedarf prüfen zu können.

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