Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst grundsätzliches vorweg. Als Eigentümerin und Halterin der Katze sind Sie als Garant auch für die Pflege und Versorgung nach § 2 Tierschutzgesetz verantwortlich. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachtet, ob man die finanziellen Mittel hierfür hat oder -je nach Einzelfall- ob man in einem Fundfall den Tierarzt selbst beauftragt hat.
Wer seinem Tier nicht die notwendige Erst- bzw. Notfallversorgung angedeihen läßt und dem Tier dadurch länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich unter Umständen strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSchG (so genannte Euthanasieverschleppung). Dies gilt sowohl für den Halter als auch für den Tierarzt. Zwar muss der grundsätzlich zunächst versuchen die Einwilligung des Halters vor einer Behandlung einholen, zu Beweiszwecken sollte er dies auch dokumentieren. Er muss jedoch im Einzelfall entscheiden, ob die unter Umständen längere Suche nach dem Halter medizinisch vertretbar ist. Dies läßt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen bewerten.
In Ihrem Fall müsste wahrscheinlich unterschieden werden zwischen den Kosten der Erstversorgung und den Kosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, als Sie mit der Klinik Kontakt hatten. Wichtig zu wissen wäre auch, ob Sie den weiteren Behandlungen zugestimmt haben.
Um zu prüfen, ob die Tierarztrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde und ob bzw. welche Posten nicht notwendig oder nicht von Ihnen genehmigt waren, müsste die schriftliche Rechnung vorliegen und anhand der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT) geprüft werden. Sicher ist jedoch, dass Sie zumindest einen Teil der Rechnung zahlen müssen, wie hoch dieser ist, läßt sich an dieser Stelle jedoch nicht bewerten. Lassen Sie sich neben einer Rechnung auch die Untersuchungs-/Behandlungsberichte aushändigen, um diese bei Bedarf prüfen zu können.