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Wie verhalte ich mich, wenn ich bei Hitze einen Hund, der im Auto eingesperrt ist, vorfinde?

von Anne S.

Ich habe von einem Fall gehört, wo eine Frau auf einem Supermarkt-Parkplatz in einem Auto einen Hund sitzen sah. Es war sehr warm und das Auto stand in der prallen Sonne. Die Frau hat die Polizei angerufen, aber die hat sie abgewiesen, angeblich nicht zuständig. Wie soll man sich in einem solchen Fall verhalten? Viele Tierbesitzer stellen sich diese Frage, doch keiner kennt die Rechtslage wirklich richtig. mit freundlichen Grüssen A.S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider sterben jedes Jahr immer wieder Hunde in überhitzen Autos, daher ist es gut, wenn es aufmerksame Menschen gibt. Abgesehen von absoluten Notfällen, in denen es „um Minuten“ geht, ist immer die Polizei zu informieren. Ob das Verhalten der Beamten dem von Ihnen gehörten Fall rechtswidrig war, läßt sich an dieser Stelle ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen.

Grundsätzlich ergeben sich die Rechte und Pflichten der Polizei aus vielen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. Exemplarisch hier die Situation in NRW. Gemäß dem Polizeigesetz NW hat die Polizei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Gemäß § 3 PolG NW trifft die Polizei ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen. Da die Polizei als Teil des Staates gemäß Art. 20 a GG an den Tierschutz und das Tierschutzgesetz gebunden ist, sind für die Bewertung auch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes heranzuziehen.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG ist hierzu lesenswert. Zwar sind die dort genannten Vorschriften aus dem POG Rheinland-Pfalz und daher nicht auf andere Bundesländer anzuwenden, jedoch gibt es in jedem Bundesland ähnliche Vorschriften.  In dem zu entscheidenden Fall ging es zwar um die Frage, ob eine Hundehalterin, deren Hund von der Polizei befreit worden war, die entstandenen Gebühren zahlen musste. In diesem Zusammenhang hat das Gericht aber unter Punkt 2. der Urteilsbegründung ausführt, aus welchem Grunde die Polizei in diesem konkreten Fall einschreiten musste.

Grundsätzlich gilt:

Finden Sie einen sichtbar leidenden Hund in einem geschlossenen Auto vor, notieren Sie sich alle wichtigen Daten (Datum, Ort, Uhrzeit, Pkw-Marke, Farbe, Kennzeichen, evtl. Zeugen) und rufen Sie zunächst immer die Polizei. Erstatten Sie zur Sicherheit auch Strafanzeige wegen Tierquälerei. Fertigen Sie z.B. mit Ihrem Handy auch Fotos und/oder ein Video an. Steht das Auto z.B. auf einem Supermarktplatz oder auf einem Messegelände, etc. lassen Sie den Fahrer des Wagens ausrufen. Sollte die Situation jedoch so eilig sein, dass nach dem Anruf bei der Polizei nicht länger auf das Eintreffen der Polizei gewartet werden kann, darf man den Hund selbst befreien. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, den Schaden am Fahrzeug so gering wie möglich zu halten, also weder Front- noch Heckscheibe einschlagen, da Sie schließlich vorsätzlich fremdes Eigentum beschädigen. Sollte der Pkw-Fahrer tatsächlich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten -und das wird er in vielen Fällen tun- wären Sie durch die Notlage entschuldigt. Diese Notlage entbindet Sie auch von Ihrer Pflicht Schadensersatz für die zerstörte Scheibe zahlen zu müssen. Da Sie diese Notlage aber beweisen können müssen, sollten Sie auf jeden Fall zunächst die Polizei verständigen und dann so viele Zeugen wie möglich hinzu bitten. Vergessen Sie auf keinen Fall sich deren Namen und Anschrift zu notieren, sonst nutzen Ihnen die Zeugen im Ernstfall nichts.

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