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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn es sich für Sie so anfühlt bestohlen worden zu sein, ob rechtlich ein Diebstahl im Sinne des § 242 StGB vorliegt ist fraglich, da die Person, die die Katze in die Tierklinik gebracht hat, sich die Katze dafür hätte rechtswidrig zueignen machen wollen müssen. Da die Katze jedoch danach ins Tierheim gekommen ist, nehme ich an, dass die Person wahrheitsgemäß angegeben hat, dass es sich um eine fremde Fundkatze handelt und gerade nicht ihre eigene Katze ist. Ein Diebstahl scheidet daher aus, möglich wäre jedoch eine strafbare Fundunterschlagung, wenn die Person keine ordnungsgemäße Fundmeldung gemacht hätte. Das Verbringen eines Fundtieres in die Klinik ersetzt diese ordnungsgemäße Fundmeldung nach § 965 BGB nicht.
Des Weiteren müssten aber auch die Umstände bekannt sein, z. B. ob Sie die Person kennen und diese sehr genau weiß, dass es sich um Ihre Katze handelt, ob dies schon mal vorgekommen ist, etc. Dann kann auch bewertet werden, ob eine Strafanzeige sinnvoll ist.
Zu der Frage nach den Kosten der Tierklinik zunächst grundsätzliches vorweg. Als Eigentümerin und Halterin der Katze sind Sie als Garant gemäß § 2 Tierschutzgesetz auch für deren Pflege und Versorgung verantwortlich. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachtet, ob man die finanziellen Mittel hierfür hat oder - je nach Einzelfall - ob man in einem Fundfall den Tierarzt selbst beauftragt hat oder noch nicht mal dabei war.
Wer seinem Tier die notwendige Erst- bzw. Notfallversorgung nicht angedeihen lässt und dem Tier dadurch länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich unter Umständen strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSchG (sogenannte Euthanasieverschleppung). Dies gilt sowohl für den Halter als auch für den Tierarzt. Zwar muss der Tierarzt grundsätzlich zunächst versuchen die Einwilligung des Halters vor einer Behandlung einholen, zu Beweiszwecken sollte er dies auch dokumentieren. Er muss jedoch im Einzelfall entscheiden, ob die unter Umständen längere Suche nach dem Halter medizinisch vertretbar ist. Dies lässt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen bewerten.
In Ihrem Fall müsste wahrscheinlich unterschieden werden zwischen den Kosten der Erstversorgung und den weiteren Kosten und ab wann es medizinisch vertretbar war, nach Ihnen durch einen Anruf bei TASSO zu suchen.
Um zu prüfen, ob die Tierarztrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde und ob bzw. welche Posten nicht notwendig oder nicht von Ihnen genehmigt hätten werden müssen, müsste die schriftliche Rechnung vorliegen und anhand der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT) geprüft werden. Sicher ist jedoch, dass Sie zumindest einen Teil der Rechnung zahlen müssen, wie hoch dieser ist, lässt sich an dieser Stelle jedoch nicht bewerten. Lassen Sie sich neben einer Rechnung auch die Untersuchungs-/Behandlungsberichte aushändigen, um diese bei Bedarf prüfen zu können.