zurück zur Übersicht Katze Freigänger in Brutzeit drinnen? 27.06.2023 von Lilian H. Sehr geehrte Damen und Herren, Wie ist in Berlin die Rechtslage für Freigängerkatzen in der Brutzeit? Katze ist geimpft, gechipt, kein Jäger. Geht kontrolliert raus, nicht früh morgens und nachts. Über eine Antwort würde ich mich freuen Lilian Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Anders als in Baden-Württemberg, wo ein Landkreis per Allgemeinverfügung eine Ausgangssperre für Freigängerkatzen erlassen hat, gibt es in Berlin keine solche Verfügung. Dennoch gibt es Regelungen zu diesem Thema, auf der Homepage der Landestierschutzbeauftragten von Berlin sind diese zu finden: https://www.berlin.de/lb/tierschutz/katzen/artikel.956205.php Dort wird auf § 44 Absatz 1 Nr. 1,2 Bundesnaturschutzgesetz verwiesen: „(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ...“ Nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten verstößt derjenige Katzenhalter gegen diese Verbote, „Wer seine Katze frei herumlaufen lässt in dem Wissen, dass sie zur Vogeljagd neigt (...) wenn keine Maßnahmen gegen die Gefährdung von Vögeln unternommen werden. Es handelt sich dabei um einen Verstoß durch Unterlassen.“ Verstöße gegen diese „Vogelschutznormen“ kann die zuständige Berliner Behörde entweder mit einem Bußgeld ahnden, wenn ein Vogel zu Schaden gekommen ist oder Auflagen an den Katzenhalter erteilen, die notfalls auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden können. Die weiteren Infos entnehmen Sie bitte der angegebenen Internetseite. In der Praxis müsste die Behörde jedoch nachweisen können, dass es sich um Ihre Katze handelt, da Sie nicht fremde Katzen „haften“ müssen und es geht um Katzenhalter, „die Wissen, dass die eigene Katze zur Vogeljagd neigt“ und der Katze dennoch ohne Sicherungsmaßnahmen Freigang gewähren. Auch dies dürfte in der Praxis nicht so einfach nachzuweisen sein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Anders als in Baden-Württemberg, wo ein Landkreis per Allgemeinverfügung eine Ausgangssperre für Freigängerkatzen erlassen hat, gibt es in Berlin keine solche Verfügung. Dennoch gibt es Regelungen zu diesem Thema, auf der Homepage der Landestierschutzbeauftragten von Berlin sind diese zu finden: https://www.berlin.de/lb/tierschutz/katzen/artikel.956205.php Dort wird auf § 44 Absatz 1 Nr. 1,2 Bundesnaturschutzgesetz verwiesen: „(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ...“ Nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten verstößt derjenige Katzenhalter gegen diese Verbote, „Wer seine Katze frei herumlaufen lässt in dem Wissen, dass sie zur Vogeljagd neigt (...) wenn keine Maßnahmen gegen die Gefährdung von Vögeln unternommen werden. Es handelt sich dabei um einen Verstoß durch Unterlassen.“ Verstöße gegen diese „Vogelschutznormen“ kann die zuständige Berliner Behörde entweder mit einem Bußgeld ahnden, wenn ein Vogel zu Schaden gekommen ist oder Auflagen an den Katzenhalter erteilen, die notfalls auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden können. Die weiteren Infos entnehmen Sie bitte der angegebenen Internetseite. In der Praxis müsste die Behörde jedoch nachweisen können, dass es sich um Ihre Katze handelt, da Sie nicht fremde Katzen „haften“ müssen und es geht um Katzenhalter, „die Wissen, dass die eigene Katze zur Vogeljagd neigt“ und der Katze dennoch ohne Sicherungsmaßnahmen Freigang gewähren. Auch dies dürfte in der Praxis nicht so einfach nachzuweisen sein.