zurück zur Übersicht Kater gestorben wegen falscher Diagnose 01.11.2025 von Fidan A. Guten Tag, mein Kater wurde unruhig und hat weniger als sonst gegessen, als wir ihn zum Tierarzt gebracht haben. Der Tierarzt meinte, dass eine Röntgenaufnahme gemacht werden muss, wonach es hieß, er hat Verstopfung und Wirbelsäulenprobleme (Bandscheiben). Auch seine Zähne seien nicht in Ordnung, und müssen saniert werden. Die Rechnung für Abführmittel und die Behandlung war knapp 200€. Ihm ging aber nicht besser, und nach dem Wochenende brachte ich ihn zur anderen Tierärztin. Diese meinte, es sieht eher nach einer Niereninsuffienz oder eine Schilddrüsenüberfunktion. Auch das Schmerzmittel (was der erste Tierarzt verschrieben hat) wäre absolut inkompatibel, wenn es um die Nieren ginge. Das Blutbild wurde am nächsten Tag gemacht, und noch ein Tag später kamen die Ergebnisse: die Nierenwerte waren tatsächlich fast 10 Mal höher als normal!!! Es war aber alles viel zu spät, wir haben versucht mit Medikamente und Nierenfutter, aber sein Zustand hat sich rasant verschlechtert, und nur eine Woche nach der falschen Diagnose wegen Schwäche, kompletter Ablehnung vom Wasser und Futter, und allgemein extrem schlechtem Zustand haben wir entschieden, ihn einzuschläfern. Meine Frage: was kann man gegen dem ersten Tierarzt tun? Es war doch wahnsinnig inkompetent, und hat uns wertvolle Zeit gekostet. Auch falsche Medikamente und Behandlung führten zur Verschlechterung seines Zustands. Danke im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere sehr, dass Sie sich aufgrund dieses tragischen Verlaufs und dem Tod Ihres geliebten Katers an mich wenden müssen. Ich verstehe Ihre Verärgerung über den ersten Tierarzt, da im Recht jedoch Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss der Tierhalter zunächst den „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen beweisen können. Ob in Ihrem konkreten Fall dem Tierarzt eine Sorgfaltspflichtverletzung, eine Fehldiagnose ein groben Behandlungsfehler, o.a. zur Last gelegt und nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Wichtig zu wissen wäre u.a. auch, ob dies Ihr „Haustierarzt“ ist und er den Kater mitsamt seiner „Vor-/Krankengeschichte“ bereits kannte oder ob Sie das erste Mal in der Praxis waren. Sie könnten von dem ersten Tierarzt eine Kopie oder einen Ausdruck der Karteikarte zu Ihrem Kater, inklusive der Röntgenbilder Karteikarte aushändigen lassen und diese Unterlagen von einem anderen Tierarzt oder der nachfolgenden Tierärztin (kostenpflichtig) prüfen lassen. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere sehr, dass Sie sich aufgrund dieses tragischen Verlaufs und dem Tod Ihres geliebten Katers an mich wenden müssen. Ich verstehe Ihre Verärgerung über den ersten Tierarzt, da im Recht jedoch Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss der Tierhalter zunächst den „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen beweisen können. Ob in Ihrem konkreten Fall dem Tierarzt eine Sorgfaltspflichtverletzung, eine Fehldiagnose ein groben Behandlungsfehler, o.a. zur Last gelegt und nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Wichtig zu wissen wäre u.a. auch, ob dies Ihr „Haustierarzt“ ist und er den Kater mitsamt seiner „Vor-/Krankengeschichte“ bereits kannte oder ob Sie das erste Mal in der Praxis waren. Sie könnten von dem ersten Tierarzt eine Kopie oder einen Ausdruck der Karteikarte zu Ihrem Kater, inklusive der Röntgenbilder Karteikarte aushändigen lassen und diese Unterlagen von einem anderen Tierarzt oder der nachfolgenden Tierärztin (kostenpflichtig) prüfen lassen. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.