zurück zur Übersicht Kann mein Schwager den Hund zurück verlangen? 02.11.2025 von Nadine S. Hallo ich habe da gerade ein ganz "besondere" Situation. Mein Schwager wollte sein Hund abgeben. Mein Partner und ich haben sein Hund übernommen ich habe ein Vertrag aufgesetzt und wir haben Ihn unterschrieben. Mein Schwager aber noch nicht. Der Hund ist auch schon bei uns eingezogen und lebt sich super bei uns ein. Ich möchte nicht darauf eingehen wieso.weshalb warum er sie abgegeben hat. Fakt ist es ist gut so das Sie bei uns ist. Da mein Schwager aber gerne mal ein auf es ist ja noch mein Hund macht. Habe ich derzeit echt Panik davor das mein Schwager einfach so ankommen kann und uns den Hund weg nehmen kann weil er ja wie gesagt den Vertrag nicht unterschrieben hat. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Kaufvertrag nur mit einer Unterschrift gültig wäre. Grundsätzlich können alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn gesetzlich ist die Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks, beim Erbvertrag, beim Ehevertrag usw. In Ihrem Fall dürfte daher tatsächlich ein Vertrag Zustandekommen sein, zu prüfen wäre, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag handelt, abhängig davon ob Sie bei der Übergabe des Hundes einen Geldbetrag an Ihren Schwager gezahlt haben oder eine andere Gegenleistung erbracht haben. Da Sie den Hund bei sich, also im Besitz haben, spricht zudem die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für Sie. Ob sich aus den Einzelheiten und der Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Schwager etwas anderes ergeben könnte, müsste im Bedarfsfalle geprüft werden. Sollte er den Hund tatsächlich zurückfordern, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Kaufvertrag nur mit einer Unterschrift gültig wäre. Grundsätzlich können alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn gesetzlich ist die Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks, beim Erbvertrag, beim Ehevertrag usw. In Ihrem Fall dürfte daher tatsächlich ein Vertrag Zustandekommen sein, zu prüfen wäre, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag handelt, abhängig davon ob Sie bei der Übergabe des Hundes einen Geldbetrag an Ihren Schwager gezahlt haben oder eine andere Gegenleistung erbracht haben. Da Sie den Hund bei sich, also im Besitz haben, spricht zudem die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für Sie. Ob sich aus den Einzelheiten und der Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Schwager etwas anderes ergeben könnte, müsste im Bedarfsfalle geprüft werden. Sollte er den Hund tatsächlich zurückfordern, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.