zurück zur Übersicht Rückgabe Hund nach 4 Tagen 02.01.2026 von Sabrina H. Guten Tag, wir haben vor genau vier Tagen unseren 3 jährigen Terrier aus privaten Gründen abgegeben. Wir haben den neuen Besitzer darüber informiert was der Grund war und das der Hund unverträglich gegenüber anderen Rüden ist. Nun schreibt uns nach 3 Tagen der neue Besitzer der Hund wäre aggressiv ihm gegenüber wenn er ihn maßregelt und Grenzen setzt würde er knurren und schnappen. Wir haben ihm darauf hin erklärt das dieses Verhalten bei uns definitiv nicht vorhanden war, da dies gar nicht haltbar gewesen wäre auf Grund zwei vorhandener Kinder und der Hund seit der 8. Woche bei uns lebte. Er will nun eine Rückabwicklung haben und hat auch schon mit Anwalt gedroht. Nach unserer Auffassung sind wir nicht dazu verpflichtet den Hund zurück zu nehmen. Ein Kaufvertrag wurde keiner geschlossen (keinen schriftlichen). Wie sehen Sie das? Müssen wir den Hund gesetzlich zurück nehmen oder nicht? Vielen Dank für ihre Einschätzung. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Kaufvertag gibt, zumindest einen mündlichen Kaufvertrag haben Sie mit ihm geschlossen, wobei ich annehme, dass sowohl Sie als auch der Käufer Privatpersonen sind. Wenn keine Probezeit oder eine Rückgabe zwischen Ihnen vereinbart war und sie den vereinbarten Kaufpreis erhalten haben, scheint der Kaufvertrag auch von beiden Seiten vollständig erfüllt worden zu sein. Für die vom Käufer gewünschte Rückabwicklung müsste er wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufvertrag anfechten können (z.B. wegen einer arglistigen Täuschung). Ob dies hier zu trifft lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen, wichtig ist jedoch, dass Sie den Käufer über den Abgabegrund und die Unverträglichkeit/Aggressivität gegenüber anderen Rüden informiert haben. Hier wäre anhand der Einzelheiten zu prüfen, worüber genau und wie ausführlich Sie ihn aufgeklärt haben und die Beweisbarkeit dieser Aufklärung, z.B. über den WhatsApp und/oder einen E-Mail-Verlauf, Zeugen, o.ä. Fraglich und hinterfragt werden müsste, was genau bzw. wie der neue Besitzer den Hund „maßregelt“, so dass der Hund knurrt und schnappt. Falls noch vorhanden, sichern Sie als mögliche Beweismittel, sowohl Ihre Verkaufsanzeige und die gesamte Korrespondenz. Sollten Sie sich nicht zwischenzeitlich mit dem Käufer geeinigt haben oder wenn Sie tatsächlich Post von einem Anwalt bekommen, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Kaufvertag gibt, zumindest einen mündlichen Kaufvertrag haben Sie mit ihm geschlossen, wobei ich annehme, dass sowohl Sie als auch der Käufer Privatpersonen sind. Wenn keine Probezeit oder eine Rückgabe zwischen Ihnen vereinbart war und sie den vereinbarten Kaufpreis erhalten haben, scheint der Kaufvertrag auch von beiden Seiten vollständig erfüllt worden zu sein. Für die vom Käufer gewünschte Rückabwicklung müsste er wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufvertrag anfechten können (z.B. wegen einer arglistigen Täuschung). Ob dies hier zu trifft lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen, wichtig ist jedoch, dass Sie den Käufer über den Abgabegrund und die Unverträglichkeit/Aggressivität gegenüber anderen Rüden informiert haben. Hier wäre anhand der Einzelheiten zu prüfen, worüber genau und wie ausführlich Sie ihn aufgeklärt haben und die Beweisbarkeit dieser Aufklärung, z.B. über den WhatsApp und/oder einen E-Mail-Verlauf, Zeugen, o.ä. Fraglich und hinterfragt werden müsste, was genau bzw. wie der neue Besitzer den Hund „maßregelt“, so dass der Hund knurrt und schnappt. Falls noch vorhanden, sichern Sie als mögliche Beweismittel, sowohl Ihre Verkaufsanzeige und die gesamte Korrespondenz. Sollten Sie sich nicht zwischenzeitlich mit dem Käufer geeinigt haben oder wenn Sie tatsächlich Post von einem Anwalt bekommen, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.