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Expartner holt seine Tiere nicht ab, wann/wie gehen sie in Eigentum/Verfügungsgewalt der Partnerin

von Elke S.

Hallo und vielen Dank für Ihre Mühe! Wir als Verein haben einen Notfall zur Zeit. Eine Frau mit Säugling und Kleinkind hat sich von ihrem Partner getrennt und der hat seine 6 Katzen im Haus der Frau zurückgelassen, aus der er zahlreiche Möbel etc. geräumt hat. Die Frau hat zwei Kinder und weitere eigene Tiere zu versorgen, kaum Geld und nicht mal die Möglichkeit zu waschen (Waschmaschine hat er mitgenommen). Die Tiere sind gestresst und pinkeln überall hin, brauchen eventuell tierärztliche Behandlung. Zwei der Tiere sind noch nicht kastriert. Der Expartner verweigert eine Verzichtserklärung für die Tiere, sodass sie vermittelt werden könnten; sagt, er holt die Tiere, ist aber nicht zuverlässig. Die Frau kann weder die Versorgung der Tiere zeitlich stemmen, noch kann sie die Kosten für Tierarzt und Versorgung auslegen. Zumal es nicht anzunehmen ist, dass er sich kooperativ zeigt und die Kosten gegen Vorlage der Belege übernimmt. Ich würde jetzt vorschlagen, eine Frist zu setzen zur Abholung. Dazu zwei Fragen: 1. Wenn diese verstreicht, kann sie dann frei über die Tiere und ihre Vermittlung verfügen? 2. Welche Frist ist in ihrem Fall angemessen? (Die Frau kann nicht mehr und die Tiere auch nicht) Wir brauchen schnell eine rechtliche Einschätzung... Vielen Dank dafür! 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe, dass die Situation eilt. Weil es hier jedoch um den komplizierten Bereich des Eigentumsrechts geht und wie ihm dieses entzogen werden kann, ist ohne Kenntnis der gesamten Einzelheiten und der vorhandenen Korrespondenz zwischen den beiden bzw. Ihnen eine verbindliche Einschätzung und Antwort auf diesem Wege nicht möglich.
 
Aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation der Frau könnte sie unter Umständen einen Beratungshilfeschein bekommen, um sich anwaltlich beraten zu lassen. Anhand der Einzelheiten ist dann auch zu überlegen und abzuwägen, ob eine eigene Fristsetzung sinnvoll ist oder ob nicht stattdessen umgehend das zuständige Veterinäramt eingeschaltet werden könnte, damit dieses die Unterbringung und Versorgung der sechs zurückgelassenen Katzen mit den geeigneten behördlichen Mitteln (z.B. einer Sicherstellung, o.a.) in die Wege leiten könnte.
 

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