zurück zur Übersicht Anfrage zur Rechtsberatung – Schutzvertrag / Kaufvertrag und Verweigerung der Adressmitteilung 12.01.2026 von Betül S. Sehr geehrte Frau Fries, ich wende mich an Sie mit der Bitte um rechtliche Einschätzung in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit einem Schutz- bzw. Tierkaufvertrag für zwei Katzen. Die beiden Kater habe ich verkauft; dem Verkauf liegt ein Schutzvertrag zugrunde. In diesem Vertrag ist ausdrücklich geregelt, dass die neue Halterin verpflichtet ist, mir ihre aktuelle Adresse bzw. den Haltungsort der Tiere mitzuteilen, damit ich den Zustand der Katzen überprüfen und sicherstellen kann, dass die vertraglichen Abmachungen eingehalten werden. Seit über einem Jahr ist mir der Aufenthaltsort der Katzen nicht bekannt. Ich habe dies zunächst nicht thematisiert. Im Dezember habe ich die Halterin erstmals konkret um Mitteilung der aktuellen Adresse gebeten. Diese Auskunft verweigert sie mir nun ausdrücklich, obwohl die Verpflichtung zur Adressmitteilung vertraglich festgehalten ist. Vor diesem Hintergrund bin ich unsicher, wie ich rechtlich korrekt und angemessen weiter vorgehen soll. Mir geht es nicht um Eskalation, sondern um eine rechtssichere Klärung und um die Gewährleistung des Wohls der Tiere. Ich bitte Sie daher um Ihre Einschätzung zu folgenden Punkten: - Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich bei einer solchen Vertragsverletzung? - Wie kann ich die vertraglich vereinbarte Auskunfts- und Kontrollmöglichkeit durchsetzen? - Können Sie mir gegebenenfalls eine auf Tier- bzw. Vertragsrecht spezialisierte Anwältin oder einen Anwalt empfehlen oder Hinweise geben, wie ich geeignete rechtliche Unterstützung finde? Für Ihre Zeit und Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus sehr herzlich. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihr Wunsch, sich von den Haltungsbedingungen der beiden Katzen überzeugen zu können ist nachvollziehbar und die Käuferpflicht Adressänderungen mitzuteilen ist grundsätzlich dafür geeignet. Zwar gilt im Zivilrecht der Grundsatz „Geschlossene Verträge sind einzuhalten“, allerdings mit der Einschränkung, dass man sich nur an wirksame Klauseln halten muss. So dürften unverhältnismäßig einschränkende Kontrollrechte z.B. ein lebenslanges und jederzeitiges Betretungsrecht der Wohnung durch den Verkäufer oft unwirksam sein. Um nun zu prüfen, ob und wie Sie die Käuferin dazu verpflichten können, Ihnen die aktuelle Anschrift mitzuteilen, muss der geschlossene Kaufvertrag im Ganzen eingesehen werden, um nicht nur den Wortlaut der einschlägigen Klausel, die die Pflicht zur Adressmitteilung enthält zu prüfen, sondern auch um gucken, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Klausel in Ihrem Vertrag vorgesehen sind. Ebenso müsste für die rechtliche Prüfung bekannt sein, ob Sie die beiden Katzen als Privatperson verkauft haben oder Sie (Hobby)Züchterin sind und es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass sie die beiden Katzen bereits vor längerer Zeit verkauft haben, warum Sie seit über einem Jahr schon Kenntnis von einem Umzug haben, dies aber nicht thematisiert haben und ob es bereits zu einem Streit mit der Käuferin gekommen ist. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag und der Korrespondenz mit der Käuferin an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um das rechtlich mögliche und sinnvolle weitere Vorgehen prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihr Wunsch, sich von den Haltungsbedingungen der beiden Katzen überzeugen zu können ist nachvollziehbar und die Käuferpflicht Adressänderungen mitzuteilen ist grundsätzlich dafür geeignet. Zwar gilt im Zivilrecht der Grundsatz „Geschlossene Verträge sind einzuhalten“, allerdings mit der Einschränkung, dass man sich nur an wirksame Klauseln halten muss. So dürften unverhältnismäßig einschränkende Kontrollrechte z.B. ein lebenslanges und jederzeitiges Betretungsrecht der Wohnung durch den Verkäufer oft unwirksam sein. Um nun zu prüfen, ob und wie Sie die Käuferin dazu verpflichten können, Ihnen die aktuelle Anschrift mitzuteilen, muss der geschlossene Kaufvertrag im Ganzen eingesehen werden, um nicht nur den Wortlaut der einschlägigen Klausel, die die Pflicht zur Adressmitteilung enthält zu prüfen, sondern auch um gucken, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Klausel in Ihrem Vertrag vorgesehen sind. Ebenso müsste für die rechtliche Prüfung bekannt sein, ob Sie die beiden Katzen als Privatperson verkauft haben oder Sie (Hobby)Züchterin sind und es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass sie die beiden Katzen bereits vor längerer Zeit verkauft haben, warum Sie seit über einem Jahr schon Kenntnis von einem Umzug haben, dies aber nicht thematisiert haben und ob es bereits zu einem Streit mit der Käuferin gekommen ist. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag und der Korrespondenz mit der Käuferin an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um das rechtlich mögliche und sinnvolle weitere Vorgehen prüfen zu lassen.