zurück zur Übersicht Herausgabe 15.01.2026 von Sarah N. Katze ohne meine Zustimmung weitergegeben – wie bekomme ich mein Tier zurück? Ich bin rechtmäßige Halterin und Eigentümerin meiner Katze Lilly. Sie ist eindeutig auf meinen Namen bei TASSO registriert. Eine dritte Person hat meine Katze ohne meine Zustimmung an eine weitere Person (angeblich nach Bremen) weitergegeben und verweigert nun sowohl die Herausgabe als auch die Nennung der vollständigen Kontaktdaten des aktuellen Aufenthaltsortes. Ich habe die Person bereits schriftlich unter Hinweis auf § 985 BGB (Herausgabeanspruch) und meine Eigentümerstellung zur Rückgabe bzw. zur Auskunft aufgefordert, bisher ohne Erfolg. Eine konkrete Adresse liegt mir nicht vor. Meine Fragen: • Wie kann ich rechtlich korrekt vorgehen, um mein Tier zurückzubekommen, wenn mir der Aufenthaltsort verweigert wird? • Besteht neben dem Herausgabeanspruch auch ein Auskunftsanspruch gegenüber der Person, die das Tier weitergegeben hat? • Ist der Gang zur Polizei oder eine einstweilige Verfügung in so einem Fall sinnvoll? • Welche Rolle kann TASSO hier konkret übernehmen? Ich möchte mein Tier schnell und rechtssicher zurückerhalten und bin dankbar für eine Einschätzung der nächsten Schritte. Vielen Dank im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe, Sie habe mittlerweile Ihre Katze zurück oder konnten wenigstens in Erfahrung bringen, wo sie ist und ob es ihr gut geht. Leider ist Ihre Schilderung jedoch zu kurz für eine Beurteilung, weil sich hieraus z.B. nicht ergibt, wie und warum die dritte Person Ihre Katze bei sich hatte, wie lange sie bei dieser Person war, was zwischen Ihnen beiden vereinbart war und wie es zu der Weitergabe an den Unbekannten kam, also ob Sie zuvor davon wussten und nicht einverstanden waren, ob dies ohne Ihr Wissen geschehen ist etc. Es ist gut, dass Sie die dritte Person mit dem Verweis auf Ihr Eigentum zur Herausgabe nach § 985 BGB aufgefordert haben. Ob nun in einer ersten Stufe zunächst ein Auskunftsanspruch (notfalls aus § 242 BGB) erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden könnte und ob dies tatsächlich im Wege einer einstweiligen Verfügung zulässig und erfolgsversprechend wäre bzw. die Erstattung einer Strafanzeige sinnvoll wäre, müsste eingehend auch anhand vorhandener Beweismittel (Verträge, Korrespondenz, Zeugen, etc.) geprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf für ein vertrauliches Beratungsgespräch an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe, Sie habe mittlerweile Ihre Katze zurück oder konnten wenigstens in Erfahrung bringen, wo sie ist und ob es ihr gut geht. Leider ist Ihre Schilderung jedoch zu kurz für eine Beurteilung, weil sich hieraus z.B. nicht ergibt, wie und warum die dritte Person Ihre Katze bei sich hatte, wie lange sie bei dieser Person war, was zwischen Ihnen beiden vereinbart war und wie es zu der Weitergabe an den Unbekannten kam, also ob Sie zuvor davon wussten und nicht einverstanden waren, ob dies ohne Ihr Wissen geschehen ist etc. Es ist gut, dass Sie die dritte Person mit dem Verweis auf Ihr Eigentum zur Herausgabe nach § 985 BGB aufgefordert haben. Ob nun in einer ersten Stufe zunächst ein Auskunftsanspruch (notfalls aus § 242 BGB) erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden könnte und ob dies tatsächlich im Wege einer einstweiligen Verfügung zulässig und erfolgsversprechend wäre bzw. die Erstattung einer Strafanzeige sinnvoll wäre, müsste eingehend auch anhand vorhandener Beweismittel (Verträge, Korrespondenz, Zeugen, etc.) geprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf für ein vertrauliches Beratungsgespräch an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.