zurück zur Übersicht Hilfe 15.01.2026 von Bianca H. Hallo.Guten Tag!!! Ich brauche Hilfe.ich habe vor 3 Wochen leider meine Katze abgegeben.es gibt keinen Vertrag zwischen mir und der neuen Besitzern.und meine Katze ist auch bei Tasso noch über mich angemeldet.ich wollte meine Katze besuchen um zusehen ob es ihr wirklich gut geht.sie war auch mit dem Besuch einverstanden,nur jetzt weigert sie sich und reagiert auf mich auch nicht mehr.und mein Bauchgefühl sagt mir das ich meine Katze da wieder rausholen muss. Ich weiß nicht was ich tun soll. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände schweren Herzen abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten, was jedoch nicht so einfach ist. Ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Grundsätzlich gilt, wer mit einem anderen freiwillig einen (auch mündlichen) Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag abschließt, sein Tier übergibt und bei einem Verkauf im Gegenzug den Kaufpreis erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt und sich endgültig von ihm trennt. Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über sein Tier verfügen und es bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht ein wirksames Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht Vertrag vereinbart wurde. In Ihrem geschilderten Fall gibt es zwar keinen schriftlichen Vertrag, ein Vertragsverhältnis (Verkauf oder Schenkung) ist zwischen Ihnen jedoch zustande gekommen. Grundsätzlich können alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn im Gesetz ist eine Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks. Zu prüfen ist daher, ob das Besuchsrecht zwischen Ihnen nachweislich vereinbart war und Sie aufgrund des verweigerten Besuchs von dem Verkauf zurücktreten könnten oder wenigstens den Besuch durchsetzen könnten. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um Ihre möglichen Ansprüche und deren realistischen Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände schweren Herzen abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten, was jedoch nicht so einfach ist. Ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Grundsätzlich gilt, wer mit einem anderen freiwillig einen (auch mündlichen) Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag abschließt, sein Tier übergibt und bei einem Verkauf im Gegenzug den Kaufpreis erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt und sich endgültig von ihm trennt. Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über sein Tier verfügen und es bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht ein wirksames Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht Vertrag vereinbart wurde. In Ihrem geschilderten Fall gibt es zwar keinen schriftlichen Vertrag, ein Vertragsverhältnis (Verkauf oder Schenkung) ist zwischen Ihnen jedoch zustande gekommen. Grundsätzlich können alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn im Gesetz ist eine Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks. Zu prüfen ist daher, ob das Besuchsrecht zwischen Ihnen nachweislich vereinbart war und Sie aufgrund des verweigerten Besuchs von dem Verkauf zurücktreten könnten oder wenigstens den Besuch durchsetzen könnten. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um Ihre möglichen Ansprüche und deren realistischen Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.