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Zweite Zahn-OP notwendig nach unzureichender Wundversorgung meiner Katze

von Anne C.

Sehr geehrtes Tasso-Team, Vergangenen Dezember wurden bei meiner Katze nach starken Schmerzen in einer Notfallaktion zwei Zähne (einer davon der obere Eckzahn) in einer Tierklinik gezogen. Bei den Nachuntersuchungen bei unserem jetzt Haustierarzt wurde festgestellt, dass die Wunde des einen Zahns ohne Nähte war. Nach der OP in der Tierklinik wurde mir berichtet, dass beide Wunden vernäht wurden, allerdings konnte mir die Tierärztin des Nachgesprächs weder sagen, welche Zähne genau gezogen wurden, noch ob das von mir gewünschte Röntgen durchgeführt wurde, noch welche Zähne genau gezogen wurden, da sie nicht die operierende Tierärztin war. Diese Informationen wurden mir erst später gegeben. Nach drei abwartenden Nachsorgeuntersuchungen steht nun fest, dass meine Katze erneut operiert werden muss. Die Wunde des Eckzahns ist rund und sehr tief. Mein neuer TA erklärte mir bereits gleich am Anfang, dass die Wundversorgung schlecht abgeschlossen wurde und es mehr als unüblich ist, dass man bei einem oberen Eckzahn nach wenigen Tagen keine Nähte mehr vorfindet. Das Problem, so er, sei, dass sich immer wieder Futterreste in der großen Wunde im Maul sammeln, die weder ich noch die Katze entfernen können, was die Wunde darin hindert, sich zu verschließen. Meine Katze ist deshalb bereits seit über vier Wochen auf Antibiotika angewiesen. Daraufhin habe ich die Tierklinik, in welcher die ErstOP stattfand mit dieser Aussage konfrontiert. Es stellte sich heraus, dass die Wunde bewusst nicht zugenäht wurde, da der Eckzahn bereits locker gewesen sei. Nach Aussage meines HausTA ist dies allerdings kein übliches vorgehen bei entsprechendem Zahn. Auf meine Anfrage, ob er mir diese Aussage schriftlich geben könne, damit ich die Tierklinik für die anstehenden Folgekosten der wirklich teuren OP von 900€-1500€ haftbar machen kann, wich dieser zurück. Er erklärte mir, dass die Tierklinik sich bei ihm gemeldet hätte, dass es keine genauen Vorgaben bei der Wundervsorgung des entsprechenden Zahnes seitens der Tierärztekammer gäbe und dass er mir davon abräte, die andere Tierklinik dafür haftbar machen zu wollen. Schlussendlich stehe ich mit zwei unterschiedlichen Aussagen zu der Behandlung da und vor erneuten Kosten einer eigentlich doch einfachen OP. Noch dazu kommt, dass meine Katze erneut sich dem physischen und mentalen Stress einer Operation ausgeliefert sieht. Die Wunde hat, laut unserem HausTA, durch die tief festhängenden Futterreste so nie die Chance zusammenzuwachsen. Für mich persönlich klingt das stark nach einem Behandlungsfehler, da meine Katze sich weder die Zähne putzen kann, noch ich als Leihe die wunde für den Rest ihres Lebens adäquat zu reinigen weiß. Wie schätzen Sie die Rechtslage zur Haftung der Folgekosten ein? Kann ich die Tierklinik der Erstoperation dafür haftbar machen? Gute Kontakte zu anderen Tierärzten in meinem Umfeld sind vorhanden, so wie Fotos der Wunde nach der OP. Freundliche Grüße, Anne

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich wünsche Ihrer Katze gute Besserung und ich hoffe, dass sie sich von der zweiten OP schnell erholt und die Wunde endlich verheilen kann.
 
Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg.
 
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
 
Ich verstehe, dass Sie, angesichts der beiden gegensätzlichen Meinungen nun verunsichert sind. Leider kommt es in der Praxis durchaus vor, dass nachbehandelnde Tierärzte ihr Urteil fällen, dass das Vorgehen der Kollegen unzureichend, unüblich, veraltet, unnötig etc. und damit fehlerhaft sei, vor einer schriftlichen Äußerung jedoch absehen/zurückweichen.
 
Im vorliegenden Fall geht um die Meinung des Tierarzt, der sich in der OP anhand der gegebenen Umstände bewusst dafür entschieden hat, die Wunde nicht zu zunähen, da der Eckzahn bereits locker gewesen sei und der gegenteiligen Meinung des zweiten Tierarztes, der die Lage erst im Nachhinein bewertet und der Ansicht ist, dass dies „kein übliches Vorgehen“ bei entsprechendem Zahn sei.
 
Ein Gutachter hätte zunächst die Frage nach dem allgemeinen Vorgehen in einem solchen Fall zu erklären und würde dann anhand aller Umstände Ihres Einzelfalles (z.B. dass es sich um Notfallaktion handelte, Ihre Katze starke Schmerzen hatte und dieser Zustand daher schon länger angedauert haben könnte, eventuell eine Entzündung des Zahnfleisches vorlag, wohlmöglich der Kieferknochen schon in Mitleidenschaft gezogen worden war, etc.) die durchgeführte Behandlung der Tierklinik begutachten.
 
Eine Beurteilung der Erfolgsaussichten die Tierklinik für die Kosten der zweiten OP haftbar zu machen, ist daher an dieser Stelle nicht möglich.
 
 

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