zurück zur Übersicht Hund am Auto laufen lassen 07.12.2012 von Heidi P. Ich bin selbst langjähriger Hundebesitzerin,und weiß wie wichtig es ist dem Hund genügend Auslauf und Zeit zu geben um alle Grüche wahrzunehmen. Was mich in meinem Ort sehr ärgert,ist ein Hundebesitzer der seinen Hund regelmäßig hinter seinem Auto herlaufen lässt.Dieses Tier tut mir sehr leid,ein Hund hat immer Angst verlassen zu werden.Vieleicht sind sie der selben Meinung .Es war mir wichtig das ihnen mal mitzuteilen,wobei mann wahrscheinlich nichts dagegen tun kann?Oder? Mit freundlichen Grüssen H.P. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese immer wieder zu betrachtende Verhalten einiger Hundehalter ist verboten. In § 28 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass das Führen eines Hundes vom Auto aus, verboten ist. Sie können daher eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Sie sollten mögliche Zeugen benennen und sich Datum und Uhrzeit genau notieren. Ein Verstoß wird in der Regel mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- € geahndet. Sobald aber die Grenze zur Tierquälerei überschritten ist, droht eine Geldbuße bis 25.000,- € oder im Extremfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zum Schutz des Tieres ist es nämlich gemäß § 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz verboten –von Notfällen abgesehen- einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es offensichtlich nicht gewachsen ist oder seine Kräfte übersteigen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese immer wieder zu betrachtende Verhalten einiger Hundehalter ist verboten. In § 28 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass das Führen eines Hundes vom Auto aus, verboten ist. Sie können daher eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Sie sollten mögliche Zeugen benennen und sich Datum und Uhrzeit genau notieren. Ein Verstoß wird in der Regel mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- € geahndet. Sobald aber die Grenze zur Tierquälerei überschritten ist, droht eine Geldbuße bis 25.000,- € oder im Extremfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zum Schutz des Tieres ist es nämlich gemäß § 3 Nr. 1 Tierschutzgesetz verboten –von Notfällen abgesehen- einem Tier Leistungen abzuverlangen, denen es offensichtlich nicht gewachsen ist oder seine Kräfte übersteigen.