Heimtier im eigenen Garten begraben
Eine besonders beliebte und schöne Möglichkeit ist die Bestattung des verstorbenen Tieres im heimischen Garten. „Die gesetzliche Regelung erlaubt es, Heimtiere auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, also im eigenen Garten, zu begraben“, weiß die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. In der Durchführungsverordnung im „Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz“ sind die weiteren Voraussetzungen zu finden. So zum Beispiel, „... dass das Tier nicht an einer ansteckenden Krankheit oder einer Seuche gestorben sein darf, zudem darf das Grundstück weder in einem Wasserschutzgebiet noch in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen liegen“, erläutert Ann-Kathrin Fries weiter. Da der Körper des verstorbenen Tieres mit einer ausreichenden, mindestens aber 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sein muss, ist es beim heimischen Begräbnis wichtig, die Grube tief genug auszuheben. Einen Meter tief sollte sie schon sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gesundheit und Umwelt nicht durch giftige Substanzen gefährdet werden, die bei der Verwesung von Tierkörpern entstehen können. Das Tier auf öffentlichen Grundstücken wie zum Beispiel Felder, Wiesen oder im Wald zu begraben, ist nicht gestattet und kann mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Einäscherung – Tier in der Urne mitnehmen
Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Heimtier in einem Tierkrematorium einäschern zu lassen. Die Kosten sind sehr unterschiedlich und variieren je nach Größe und Gewicht des Tieres. Sie hängen auch davon ab, ob es alleine oder zusammen mit anderen Tieren verbrannt wird. Wird es alleine kremiert, sind die Kosten deutlich höher, aber dafür können Halter:innen die Asche ihrer Tiere auch mit nach Hause nehmen. Wer möchte, dass sein verstorbenes Tier eingeäschert wird, kann es entweder persönlich zum Krematorium bringen oder es von den Mitarbeitenden abholen lassen. Auch viele Tierarztpraxen arbeiten mittlerweile mit Tierkrematorien zusammen.
Letzte Ruhestätte: Tierfriedhof, Friedwald & Co.
Immer mehr Tierhalter:innen lassen ihre Heimtiere auf Tierfriedhöfen bestatten. In vielen Städten gibt es bereits diese letzte Ruhestätte speziell für Heimtiere. Eine schöne wenngleich teure Lösung. Schon für die Beisetzung fallen einige hundert Euro an, hinzu kommt die Miete für das Grab. Vereinzelt gibt es sogar schon Friedhöfe, auf denen sich Menschen gemeinsam mit ihren Tieren begraben lassen können. Dort können verstorbene Hunde und Katzen bestattet werden, und wenn Herrchen oder Frauchen sterben, wird ihre Urne neben der des Tieres begraben.
Das tote Tier bleibt zunächst beim Tierarzt
Wenn das Heimtier in einer Tierarztpraxis euthanasiert worden ist, informiert diese die Halter:innen gerne über die verschiedenen Möglichkeiten. Die meisten Tierarztpraxen arbeiten mit Tierkrematorien zusammen, das heißt die Tiere können in der Praxis belassen werden und werden dann von einem Tierkrematorium abgeholt, das sich später mit den Tierhalter:innen in Verbindung setzt. Soll das Tier nicht in einem Krematorium verbrannt werden, wird es von der kommunalen Tierkörperbeseitigung bei der Tierarztpraxis abgeholt.
Alternative Möglichkeiten für eine Heimtierbestattung:
Mittlerweile werden für Heimtiere ähnliche Bestattungsarten wie für Menschen angeboten – etwa Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen oder Naturbestattungen. Ob dazu eine Einäscherung nötig ist, hängt vom jeweiligen Tierfriedhof oder Bestattungsort ab: In Tierfriedwäldern sind in der Regel nur Urnen zulässig, auf Tierfriedhöfen oft auch Erdbestattungen möglich. Informieren Sie sich am besten direkt beim Bestattungsinstitut oder Tierfriedhof.
Gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier
Auch nach dem Tod mit dem tierischen Liebling vereint zu sein, das wünschen sich immer mehr Tierhalter:innen. Die gemeinsame Bestattung mit dem Heimtier ist mittlerweile tatsächlich möglich. In Deutschland gibt es bereits einige wenige Tier-Mensch-Friedhöfe. Tendenz steigend.
Doch ist das rein rechtlich eigentlich möglich? „Ja, eine solche Entscheidung obliegt allerdings den Betreibern der Tier-Mensch-Friedhöfe und muss in den jeweiligen Friedhofssatzungen der Städte und Gemeinden oder in den Friedhofsordnungen der kirchlichen Träger festgelegt werden“, weiß die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. „Da in Deutschland in allen Bundesländern eine gesetzliche Bestattungspflicht für Menschen, nicht aber für ihre tierischen Begleiter gilt, ist es möglich, die Asche des geliebten Tieres zunächst in einer Urne mit nach Hause zu nehmen.“ Hamburg ist das erste Bundesland, das diesbezüglich eine einheitliche Regelung hat. Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Gesetz besagt, dass die Asche verstorbener Heimtiere gemeinsam mit ihren Halter:innen auf den Friedhöfen der Hansestadt beigesetzt werden darf.
Ann-Kathrin Fries rät Menschen, die sich eine solche Form der Bestattung wünschen, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen und vorzusorgen. „Wenn auch Sie auf dem Friedhof Ihres Wohnortes beerdigt werden möchten und die Urne mit der Asche Ihres Tieres als Grabbeigabe hinzugefügt werden soll, sollten Sie sich vorab informieren, ob dies dort überhaupt möglich ist. Notfalls müsste die Friedhofssatzung, wie zum Beispiel im nordrhein-westfälischen Grefrath geschehen, auf Antrag eines oder mehrerer Bürger geändert oder die Erlaubnis des kirchlichen Trägers eingeholt werden.“ Zusätzlich kann man auch Kontakt zu Betreibern spezieller Tier-Mensch-Friedhöfe aufnehmen, um sich zu informieren. Damit die Hinterbliebenen dem Wunsch der Verstorbenen nachkommen können beziehungsweise müssen, sollten die genauen Bestimmungen in einem Testament festgelegt werden.
Die Einäscherung und die Überführung der Tiere finden natürlich streng getrennt statt. In der Regel sterben Tiere und Halter:innen nicht gleichzeitig, dennoch ist eine gemeinsame Bestattung möglich. Die Tiere, die ja meist zuerst sterben, werden nach ihrem Tode eingeäschert und ihre Halter:innen dürfen sie dann in der Urne mit nach Hause nehmen. Aber auch andersherum ist das gemeinsame Begräbnis möglich. Wenn ein Tier erst nach seinem Halter stirbt, kann es anschließend in der gemeinsamen Grabstätte zur Ruhe gebettet werden. Allerdings ist auch hier wichtig, dass die Halter:innen frühzeitig entsprechende rechtswirksame Bestimmungen treffen.
Tierhalterinnen und Tierhalter sollten frühzeitig die Vorsorge für ihr Heimtier treffen und klären, was nach dem eigenen Tod mit dem tierischen Liebling passieren soll.