© Klaus Braun
Was passiert, wenn mir etwas passiert? Das ist eine wichtige Frage, die sich jeder Tierhalter und jede Tierhalterin rechtzeitig stellen und für sich beantworten sollte. Sie betrifft die Versorgung des Heimtieres in einem plötzlichen Krankheitsfall, ist aber vor allem dann von großer Bedeutung, wenn Tierhalter:innen sterben und nicht mehr zu ihren tierischen Liebling zurückkehren werden.
Treffen Sie deshalb rechtzeitig Vorkehrungen, damit Ihr Heimtier jederzeit abgesichert ist und in vertraute Hände kommt:
Wer kümmert sich um mein Tier, wenn ich krank bin?
Ob nur für ein paar Stunden oder Tage – wer sich im Notfall um den tierischen Freund kümmern kann, sollte bereits vor dem Einzug des Tieres geklärt werden. Ein Krankheitsfall oder eine veränderte Situation im Alltag kann es notwendig machen, das der Hund, die Katze oder auch kleine Heimtiere spontan von jemand anderem betreut werden müssen.
Das können zum Beispiel Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder auch ein Tierschutzverein sein. Vereinbaren Sie mit einer oder mehreren Vertrauenspersonen, wer Ihren Vierbeiner im Ernstfall aufnehmen kann. Halten Sie diese Vereinbarung in jedem Fall auch schriftlich fest. Darin sollten unter anderen folgende Punkte geklärt werden:
- Wer nimmt das Heimtier auf, wenn der oder die Halter:in längerfristig ausfällt oder stirbt?
- Welche Vorlieben hat das Tier, worauf sollte die Betreuungsperson achten?
- Hat das Tier Krankheiten? Benötigt es Medikamente?
- Welchen Charakter hat das Tier?
- Was soll passieren, wenn das Tier stirbt? (Art der Bestattung etc.)
- Das Finanzielle: Wer trägt die Kosten für die tiermedizinische Versorung, Medikamente, Futter und andere anfallenden Ausgaben.
Solche Vereinbarungen können auch ins Testament aufgenommen werden.
Was passiert mit meinem Heimtier, sollte ich sterben?
Um Unsicherheiten in Bezug auf das geliebte Heimtier zu vermeiden, sollte frühzeitig eine klare Regelung über den Verbleib des Tieres getroffen werden, empfiehlt die für TASSO tätige Rechtsanwältin Gianna Chiappa. Das kann zum Beispiel in einem Testament erfolgen. Hier kann geregelt werden, wer Eigentümer bzw. Eigentümerin des Tieres werden soll und auch, wer das Tier bis zu dessen Tod halten und versorgen soll. Auch ein finanzieller Ausgleich hierfür kann verfügt werden.
„Ich empfehle, dies mit der Person, der diese Aufgabe im Testament zugedacht wird, vorab zu besprechen und sie über diese Regelung zu informieren. Denn so kann diese im Ernstfall auch möglichst schnell handeln“, rät Chiappa. Wird keine Regelung getroffen oder ist das Testament nicht rechtswirksam, greift die gesetzliche Erbfolge. Das geliebte Tier fällt dann in die Erbmasse und ist möglicherweise Streitigkeiten einer Erbengemeinschaft ausgesetzt. Da ein Erbe auch ausgeschlagen werden kann oder in manchen Fällen auch gar keine Erben vorhanden sind, kommt das Tier im schlimmsten Fall in ein Tierheim.
Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das Testament rechtlich wirksam ist. Der Testierende kann entweder ein privatschriftliches Testament verfassen oder ein notarielles Testament erstellen lassen. Beim eigenhändigen Testament müssen formale Anforderungen erfüllt sein, insbesondere muss das Testament handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Das privatschriftliche Testament kann zwar grundsätzlich zu Hause an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Wer ein Auffinden aber abgesichert wissen will, sollte eine Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht oder beim Zentralen Testamentsregister in Betracht ziehen.
Vor dem Hintergrund, dass das Auffinden bzw. die Eröffnung eines Testamentes mitunter einmal länger dauern kann, das geliebte Tier aber sofort versorgt werden muss, sollten Tierhalter:innen über eine Vollmacht in Bezug auf das Tier, die nach dem Tod wirkt, nachdenken. Eine solche kann einer Vertrauensperson erteilt und bei dieser hinterlegt werden, damit diese im Notfall schnell handlungsfähig ist.
Können Tiere erben?
Gelegentlich äußern Tierhalter:innen den Wunsch danach, ihr Tier als Erben einzusetzen. Dahinter steht dann meist der Wunsch, das Tier versorgt zu wissen. Dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Chiappa: „Eine solche Erbeinsetzung ist unwirksam und erreicht insbesondere keinerlei Absicherung für den Verbleib des geliebten Tieres.“