Heimtierbestattung

Welche Möglichkeiten haben Tierhalter?

Tiergrab im heimischen Graben. © TASSO
Es ist hart, ein geliebtes Tier gehen lassen zu müssen.

Wenn der tierische Begleiter stirbt, ist das für uns Menschen sehr hart. Meist waren die Tiere jahrelang unsere treuesten Begleiter, engste Freunde und tierische Familienmitglieder. Manchmal geht es ganz plötzlich. Zu der großen Trauer kommen dann auch Überlegungen, mit denen sich Tierhalter:innen eigentlich noch Zeit lassen wollten: Was soll mit den sterblichen Überresten des Hundes, der Katze oder des kleinen Heimtieres passieren? Und welche Möglichkeiten gibt es, seinen tierischen Liebling würdevoll zu bestatten? Damit im Ernstfall keine überhasteten und unüberlegten Entscheidungen getroffen werden müssen, die später vielleicht bedauert werden, sollten Tierhalter:innen diese Frage frühzeitig klären. Auch im Hinblick auf die Kosten, die bei einer Bestattung des Tieres entstehen können.

Heimtier im eigenen Garten begraben

Eine besonders beliebte und schöne Möglichkeit ist die Bestattung des verstorbenen Tieres im heimischen Garten. Die für TASSO tätige Rechtsanwältin Gianna Chippa erklärt, welche Regeln gelten: „Gehört das Grundstück dem Tierhalter, dürfen Heimtiere im eigenen Garten begraben werden. Ein Mieter muss ich die Zustimmung des Eigentümers einholen.“ Größere Tiere, z. B.  Pferde oder sogenannte Nutztiere dürfen nicht im Garten begraben werden. In der Durchführungsverordnung des Tierische Nebenprodukte-Beiseitigungsgesetzes (TierNebV) finden sich weitere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Beispielsweise darf das Grundstück, auf dem das Tier begraben werden soll, nicht in einem Wasser- oder Naturschutzgebiet liegen. Auch darf das Tier nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sein. Zu öffentlichen Wegen und Nachbargrundstücken muss ein Abstand von mindestens 1 bis 2 Metern eingehalten werden.

Auch beim Ausheben des Grabes gilt es, einige Vorgaben zu beachten. So muss das Grab tief genug sein, sodass das verstorbene Tier von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt ist, damit es nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit und Umwelt durch giftige Substanzen komm, die bei der Verwesung von Tierkörpern entstehen können.

Nicht erlaubt ist es, das Tier auf öffentlichen Grundstücken zu begraben; dies kann mit einem hohen Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden.

Achtung: In Bremen dürfen Heimtiere nicht im eigenen Garten vergraben werden. .

Einäscherung – Tier in der Urne mitnehmen

Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Heimtier in einem Tierkrematorium einäschern zu lassen. Die Kosten sind sehr unterschiedlich und variieren je nach Größe und Gewicht des Tieres. Sie hängen auch davon ab, ob es alleine oder zusammen mit anderen Tieren verbrannt wird. Wird es alleine kremiert, sind die Kosten deutlich höher, aber dafür können Halter:innen die Asche ihrer Tiere auch mit nach Hause nehmen. Wer möchte, dass sein verstorbenes Tier eingeäschert wird, kann es entweder persönlich zum Krematorium bringen oder es von den Mitarbeitenden abholen lassen. Auch viele Tierarztpraxen arbeiten mittlerweile mit Tierkrematorien zusammen. 

Letzte Ruhestätte: Tierfriedhof, Friedwald & Co.

Immer mehr Tierhalter:innen lassen ihre Heimtiere auf Tierfriedhöfen bestatten. In vielen Städten gibt es bereits diese letzte Ruhestätte speziell für Heimtiere. Eine schöne wenngleich teure Lösung. Schon für die Beisetzung fallen einige hundert Euro an, hinzu kommt die Miete für das Grab. Vereinzelt gibt es sogar schon Friedhöfe, auf denen sich Menschen gemeinsam mit ihren Tieren begraben lassen können. Dort können verstorbene Hunde und Katzen bestattet werden, und wenn Herrchen oder Frauchen sterben, wird ihre Urne neben der des Tieres begraben.

Das tote Tier bleibt zunächst beim Tierarzt

Wenn das Heimtier in einer Tierarztpraxis euthanasiert worden ist, informiert diese die Halter:innen gerne über die verschiedenen Möglichkeiten. Die meisten Tierarztpraxen arbeiten mit Tierkrematorien zusammen, das heißt die Tiere können in der Praxis belassen werden und werden dann von einem Tierkrematorium abgeholt, das sich später mit den Tierhalter:innen in Verbindung setzt. Soll das Tier nicht in einem Krematorium verbrannt werden, wird es von der kommunalen Tierkörperbeseitigung bei der Tierarztpraxis abgeholt.

Alternative Möglichkeiten für eine Heimtierbestattung:

Mittlerweile werden für Heimtiere ähnliche Bestattungsarten wie für Menschen angeboten – etwa Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen oder Naturbestattungen. Ob dazu eine Einäscherung nötig ist, hängt vom jeweiligen Tierfriedhof oder Bestattungsort ab: In Tierfriedwäldern sind in der Regel nur Urnen zulässig, auf Tierfriedhöfen oft auch Erdbestattungen möglich. Informieren Sie sich am besten direkt beim Bestattungsinstitut oder Tierfriedhof.


Gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier

Auch nach dem Tod mit dem tierischen Liebling vereint zu sein, das wünschen sich immer mehr Tierhalter:innen. Die gemeinsame Bestattung mit dem Heimtier ist mittlerweile tatsächlich möglich. In Deutschland gibt es bereits einige wenige Tier-Mensch-Friedhöfe. Tendenz steigend.

Grundsätzlich ist eine gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier in Deutschland erlaubt, es sei denn, die jeweilige geltende Friedhofssatzung der Stadt bzw. Gemeinde enthält ein dahingehendes Verbot. „Es gibt jedoch regionale Unterschiede, was daran liegt, dass das Bestattungsrecht Ländersache ist und daher in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen bestehen können“ sagt Chiappa. 

Beispielsweise die Stadt Delbrück in Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Friedhofssatzung explizit eine Regelung zum Begräbnis mit Tieren und den zu erfüllenden Voraussetzungen aufgenommen. Auch die Stadt Dresden sowie das Bistum Aachen haben solche Regelungen in ihre Friedhofssatzungen aufgenommen. Die gemeinsame Beisetzung des Haustieres kann als sogenannte Grabbeigabe erfolgen.

Tierhalter:innen, die sich wünschen, gemeinsam mit ihrem geliebten Tier begraben zu werden, sollten sich frühzeitig über die bestehenden Möglichkeiten und Voraussetzungen informieren. Auch sollte der Wunsch an sich geregelt werden. Chiappa weist darauf hin, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass der Wunsch auch auffindbar ist: „Auch wenn der naheliegendste Gedanke ist, dies im Testament niederzuschreiben, so ist es oft so, dass die Beerdigung schon erfolgt ist, wenn ein Testament vom Nachlassgericht eröffnet wird. Alternativ kann deshalb an eine sogenannte Bestattungsverfügung gedacht werden.“ 

 


© TASSO e.V.

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