Vorsorge für das Haustier treffen

Wer kümmert sich im Notfall um mein Tier?

Heller Hund (c) Klaus Braun © Klaus Braun

Was passiert, wenn mir etwas passiert? Das ist eine wichtige Frage, die sich jeder Tierhalter rechtzeitig stellen und für sich beantworten sollte. Sie betrifft die Versorgung des Haustieres in einem plötzlichen Krankheitsfall, ist aber vor allem dann von großer Bedeutung, wenn ein Tierhalter stirbt und somit nicht mehr zu seinem tierischen Liebling zurückkehren wird.

Treffen Sie deshalb rechtzeitig Vorkehrungen, damit Ihr Haustier jederzeit abgesichert ist und in vertraute Hände kommt:

Wer kümmert sich um mein Tier, wenn ich krank bin?

Ob nur für ein paar Stunden oder Tage – wer sich im Notfall um den tierischen Freund kümmern kann, sollte bereits vor dem Einzug des Tieres geklärt werden. Das kann ein Krankheitsfall sein oder eine veränderte Situation im Alltag, in denen der Hund, die Katze oder auch die Kleintiere spontan von jemand anderem betreut werden müssen.

Das können zum Beispiel Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder auch ein Tierschutzverein sein. Vereinbaren Sie mit einer oder mehreren Vertrauenspersonen, wer Ihren Vierbeiner im Ernstfall aufnehmen kann. Halten Sie diese Vereinbarung in jedem Fall auch schriftlich fest. Darin sollten unter anderen folgende Punkte geklärt werden:

  • Wer nimmt das Haustier auf, wenn der Halter längerfristig ausfällt oder stirbt?
  • Welche Vorlieben hat das Tier, worauf sollte der „Betreuer“ achten?
  • Hat das Tier Krankheiten? Benötigt es Medikamente?
  • Welche Vorlieben hat das Tier?
  • Welchen Charakter hat das Tier?
  • Was soll passieren, wenn das Tier stirbt? (Art der Bestattung etc.)
  • Das Finanzielle: Wer trägt die Kosten für den Tierarzt, Medikamente, Futter und andere anfallenden Ausgaben.

Solche Vereinbarungen können auch ins Testament aufgenommen werden.

Was passiert mit meinem Haustier, sollte ich sterben?

Damit nach dem eigenen Ableben keine Unsicherheiten, Streit zwischen den Hinterbliebenen oder im schlimmsten Fall langfristige Nachteile für das Tier entstehen, rät die für TASSO tätige Anwältin Ann-Kathrin Fries, frühzeitig zum Beispiel in einem Testament festzulegen, in wessen Eigentum das Tier nach dem eigenen Tod übergehen soll.

Besonders wichtig ist das dann, wenn der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft das Tier nicht aufnehmen will. „Wer zum Beispiel möchte, dass der Freund oder die Nachbarin den Hund oder die Katze erhält, sollte das vorher klären“, rät Ann-Kathrin Fries. Gerade auch bei nichtehelichen und unverpartnerten Lebensgemeinschaften ist dies dringend geboten. Dieses sogenannte Vermächtnis sollte unbedingt im Testament festgelegt werden. Dabei ist es auch möglich zu bestimmen, dass zum Beispiel aus dem Erbe ein monatlich festgelegter Geldbetrag bis zum Tode des Tieres oder eine einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages für die Versorgung an den neuen Halter gezahlt wird.

„Wichtig ist, dass ein Testament rechtswirksam verfasst ist. So stehen nach dem BGB zwei Formen der Errichtung zur Verfügung: das private handschriftliche Testament und das öffentliche notarielle Testament. Das private Testament muss vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Auch die Datums- und Ortsangabe sollten enthalten sein. Es sollte gut lesbar sein und auch problemlos gefunden werden können“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Hierfür ist eine (kostenpflichtige) Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin möglich und ratsam. Ein notarielles Testament wird kostenpflichtig von einem Notar verfasst und hat unter anderem den Vorteil, dass spätere Anfechtungen von Erben erschwert werden.

Was passiert, wenn für das Tier keine Vorkehrungen getroffen wurden?

Wurden keine Regelungen getroffen, zählt das Tier automatisch zur sogenannten Erbmasse und gehört damit den Erben beziehungsweise der Erbengemeinschaft. Diese können oder wollen sich allerdings nicht immer um ein Tier kümmern. Im schlimmsten Fall wird der Vierbeiner dann ins Tierheim gebracht und muss auf ein neues Zuhause hoffen. Manchmal gibt es jedoch auch nach der gesetzlichen Erbfolge keine Erben (dann erbt der Staat), oder ein Erbe wird ausgeschlagen, also abgelehnt.

Können Tiere erben?

Auch wenn das sicherlich ein Wunsch vieler Tierhalter ist, Tiere sind nicht rechtsfähig und können daher auch nicht erben. Sie können nur an eine andere Person vererbt werden.

Wer also auch über sein eigenes Leben hinaus das Beste für sein Tier will, sollte für den Ernstfall vorsorgen.


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