zurück zur Übersicht rechtliche Haltungsbestimmungen für große Hunde 14.12.2009 von Gisela B. Hallo! Wir möchten gerne demnächst zu zweit mit unserer Labradorhündin in eine ca 44qm große Wohnung ziehen. Der Vermieter hat jetzt Bedenken geäußert, ob es rechtlich möglich ist, in dieser Wohnung mit einem Hund dieser Größe zu wohnen. Im Tierschutzgesetz und der Hundeverordnung finde ich nur Auskünfte zu "genügend Tageslichteinfall, ausreichend Auslauf, Sozialkontakte..." das ist ja alles selbstverständlich. Außerdem heißt es, dass der Hund keine Schmerzen haben darf oder erhebliche Leiden und Schäden. Ich glaube nicht, dass meine Hündin leidet, vorher haben wir (zwei) auch auf 50qm gewohnt und alles war gut. Und nun ist ja noch eine zweite Bezugsperson da, die allerdings ja auch Platz wegnimmt... Wie wird das gehandhabt? Gibt es für verschiedene Rassen evtl Bestimmungen, wieviel Qaudratmeter ausreichend sind? Oder Ähnliches? Über eine Auskunft, einen Link, eine weitere Informationsquelle o.Ä. wäre ich sehr dankbar! MfG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Feste Quadratmeter-Vorgaben gibt es in der Tierschutz-Hundeverordnung nur für die Zwingerhaltung. Für die Hundehaltung in Räumen, die “dem Aufenthalt von Menschen dienen“, also Wohnungen und Häuser, gibt es keine konkreten Vorgaben. Wichtig ist auch nicht so sehr die Größe der Wohnung, sondern ob der Hund viel gefördert und beschäftigt wird und ihm ausreichend Auslauf im Freien gewährt wird. Die Bedenken Ihres Vermieters sind also unberechtigt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Feste Quadratmeter-Vorgaben gibt es in der Tierschutz-Hundeverordnung nur für die Zwingerhaltung. Für die Hundehaltung in Räumen, die “dem Aufenthalt von Menschen dienen“, also Wohnungen und Häuser, gibt es keine konkreten Vorgaben. Wichtig ist auch nicht so sehr die Größe der Wohnung, sondern ob der Hund viel gefördert und beschäftigt wird und ihm ausreichend Auslauf im Freien gewährt wird. Die Bedenken Ihres Vermieters sind also unberechtigt.