Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.
Den einmal verkauften Hund zurückzuerhalten ist nicht so einfach, insbesondere dann nicht, wenn der Hund bereits an Dritte weiterverkauft worden sein sollte, wie Sie befürchten.
Ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt.
Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen und ihn bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht ein wirksames Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht Vertrag vereinbart wurde. Hierfür müsste der Originalvertrag eingesehen werden.
Um den Hund zurückzuerhalten, müssten Sie einen Herausgabeanspruch gegen die neue Übernehmerin haben, was jedoch schwierig erscheint. Ob Sie aufgrund des bisher nicht stattgefunden Besuchstermins tatsächlich von dem Vertrag zurücktreten können, um dann die Hündin zurückzufordern (gegen Rückzahlung des erhaltenen Geldes), hängt davon ab, ob diese „Besuchsklausel“ überhaupt wirksam formuliert wurde. Da dies vom exakten Wortlaut abhängt, müsste auch hierfür der Originalvertrag eingesehen werden.
Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten, insbesondere müssten der Kaufvertag und die gesamte Ihnen vorliegende Korrespondenz eingesehen werden, um zu prüfen, ob sich hieraus Ansprüche ergeben.