zurück zur Übersicht Hund im Auto in Tiefgarage 23.05.2018 von Monika S. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fries, ist es erlaubt, einen Hund im Auto in der Tiefgarage für max. 1 Stunde in der Hundebox zu lassen? Er schläft ruhig und ist nicht der prallen Sonne ausgesetzt. Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen Monika S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine feste gesetzlich vorgegebene Stundenzahl gibt es weder im Tierschutzgesetz noch in der Tierschutz-Hundeverordnung. Maximal eine Stunde erscheint zwar nicht viel, es kommt jedoch auf die Umstände Ihres Einzelfalles an, also ob sie den Hund nur hin und wieder im Auto belassen (z.B. während eines Einkaufs, o.ä.) oder ob dies täglich/regelmäßig z.B. während Ihrer Arbeitszeit ist und es sich nicht nur um eine Stunde handelt. Allgemein gilt hierzu, dass ein regelmäßiges Belassen des Hundes für mehrere Stunden im Auto, z.B. während der Arbeitszeit oder nachts, keine artgerechte Hundehaltung darstellt und kann je nach Einzelfall (Alter, Größe und Rasse des Hundes) ein Verstoß gegen die §§ 5,6 Tierschutz-Hundeverordnung und das Tierschutzgesetz darstellen kann. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 12.03.2015 (Az. 4 K 2755/14). Das Gericht wies daraufhin, dass dies eine grundsätzliche Entscheidung ist und daher unwichtig sei, ob in dem individuell zu entscheidenden Fall der Hundehalter mehrere Male mit dem Hund spazieren gehe. Neben dem Verbot der Haltung im Auto kann das zuständige Veterinäramt auch ein Bußgeld erheben und/oder weitere Auflagen erteilen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine feste gesetzlich vorgegebene Stundenzahl gibt es weder im Tierschutzgesetz noch in der Tierschutz-Hundeverordnung. Maximal eine Stunde erscheint zwar nicht viel, es kommt jedoch auf die Umstände Ihres Einzelfalles an, also ob sie den Hund nur hin und wieder im Auto belassen (z.B. während eines Einkaufs, o.ä.) oder ob dies täglich/regelmäßig z.B. während Ihrer Arbeitszeit ist und es sich nicht nur um eine Stunde handelt. Allgemein gilt hierzu, dass ein regelmäßiges Belassen des Hundes für mehrere Stunden im Auto, z.B. während der Arbeitszeit oder nachts, keine artgerechte Hundehaltung darstellt und kann je nach Einzelfall (Alter, Größe und Rasse des Hundes) ein Verstoß gegen die §§ 5,6 Tierschutz-Hundeverordnung und das Tierschutzgesetz darstellen kann. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 12.03.2015 (Az. 4 K 2755/14). Das Gericht wies daraufhin, dass dies eine grundsätzliche Entscheidung ist und daher unwichtig sei, ob in dem individuell zu entscheidenden Fall der Hundehalter mehrere Male mit dem Hund spazieren gehe. Neben dem Verbot der Haltung im Auto kann das zuständige Veterinäramt auch ein Bußgeld erheben und/oder weitere Auflagen erteilen.