zurück zur Übersicht

Tiergerechte Haltung?

von Inge H.

In einer Wohnanlage in Berlin-Mitte mit rd. 100 Wohneinheiten gibt es im Ergeschoss einen Border Collie, der seit einigen Jahren durch sein Gebell eine erhebliche Ruhestörung darstellt. Der Hund ist immer wieder nachts für Stunden draußen - auch bei eisiger Kälte - entweder angeleint, aber auch freilaufend im Hof. Zwei Personen wurden von ihm angesprungen. Die Hundebesitzerin wurde mehrfach angesprochen und angeschrieben. Es tritt aber keine Besserung ein. Liegt hier evtl. ein Fall von Tierwohlgefährung vor? und was kann man unternehmen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind zwei verschiedene Rechtsbereiche betroffen. Zunächst die Frage, ob die geschilderten Haltungsbedingungen artgerecht bzw. tierschutzwidrig sind. Die Anforderungen an die Hundehaltung sind im speziellen in der Tierschutz-Hundeverordnung und im Allgemeinen im Tierschutzgesetz zu finden. Zuständig für die Überprüfung und die Beurteilung der Haltungsbedingungen ist das Veterinäramt, an das Sie sich, am besten zusammen mit den anderen betroffenen wenden und um Prüfung bitten könnten.
 
Bei der Lärmbelästigung hingegen könnten Sie sich an den Vermieter wenden. Dieser ist mietvertraglich dazu verpflichtet, Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zur ermöglichen. Lärmbelästigung durch andauerndes Hundegebell kann einen Sachmangel dieses vertragsgemäßen Gebrauches darstellen, aufgrund dessen Sie unter Umständen die Miete mindern könnten. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.06.2012 (Az. VIII ZR 268/11) entschieden. Hierfür müssen Sie zwar kein detailliertes Lärmprotokoll anfertigen, da laut BGH eine grundsätzliche Beschreibung ausreicht, „aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welche Frequenz diese ungefähr auftreten.“, hilfreich ist ein Lärmprotokoll dennoch.
Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M., hat in seinem Urteil vom 26.3.2015, (Az.: 33 C 3506/14) ausgesprochen, dass der Vermieter eine Schutzpflicht gegenüber den übrigen Mietern hat. Das Gericht betont: „Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber, verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken“. Notfalls kann der Vermieter je nach Einzelfall, sogar dem störenden Mieter fristlos kündigen.
 
Wenden Sie sich entweder an den örtlichen Mieterverein oder direkt mit diesen Protokollen, der Schilderung, wie der Hund gehalten wird, schriftlich an den Vermieter, verweisen auf die Urteile und fordern ihn auf unverzüglich Abhilfe zu schaffen und stellen eine Mietminderung in Aussicht. Ob und in welcher Höhe Sie berechtigt wären, wegen des Gebells die Miete zu mindern, müsste genauer geprüft und letztlich von einem Gericht entschieden werden.
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung