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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es tut mir leid, dass Sie Ihr neues Familienmitglied nach nur so kurzer Zeit verloren haben.
Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen den Tierschutzverein zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag und die vorhandene Korrespondenz mit dem Verein eingesehen werden. Auch müsste bekannt sein, ob Sie den Verein bereits informiert und schon konkrete Forderungen gestellt haben bzw. falls der Verein sich quer stellt, mit welcher Begründung.
Daher ist hier nur ein allgemeiner Überblick möglich. In der Regel behalten sich Tierschutzvereine das Eigentum an dem vermittelten Tier vor, so dass fraglich ist, ob es sich hierbei rechtlich um einen Kaufvertrag handelt, aus dem so genannte Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden könnten oder ob es sich um einen atypischen Verwahrungsvertrag handelt. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen und auch prüfen, ob diese Urteile zu Ihrem Vertrag „passt“. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben z.B. im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt (und das Tierheim daher nicht für die Tierarztkosten aufkommen müsste). Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Ansicht das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht (abhängig vom Sitz des Tierheims) folgen würde, ist daher nicht abzusehen und hängt vom individuellen Vertragstext ab.
Aus Ihrer Schilderung und der Tatsache, dass Sie bereits bei der Polizei waren, entnehme ich, dass Sie vermuten, der Verein kannte die Krankheit bzw. hätte diese erkennen können/müssen. Auch um zu prüfen, ob Sie hieraus neben vertraglichen Ansprüchen auch Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung und aus Vertragsanfechtung haben könnten, müssten die Einzelheiten Ihres Falles bekannt sein, da man für solche Ansprüche u.a. nachweisen können müsste, dass der Tierschutzverein Kenntnis von den konkreten Umständen hatte/hätte haben müssen und Sie vorsätzlich hierüber nicht unterrichtet oder im Unklaren gelassen hat. Der Nachweis der böswilligen Täuschung ist in der Praxis leider sehr schwierig zu führen. Zu prüfen ist, wie sich die Aussage „der Hund ist kerngesund“ auswirkt.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.