Foto: © Ann-Kathrin Fries
Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es stand daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Daher haben Sie als Käuferin sich grundsätzlich an den mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag zu halten, was Sie ja auch nicht generell in Frage stellen.
Die in Ihrem Vertrag verwendete HD-Röntgen-Klausel ist durchaus üblich, da verantwortungsvolle Züchter, die darauf achten, HD- und ED freie Hunde zu züchten, vor allem auch die Ergebnisse des Röntgens ihrer Nachzuchten brauchen und je nach Vereinszugehörigkeit auch dazu verpflichtet sind. Je nach Rasse bzw. Vereinszugehörigkeit des Züchters gilt dies auch für die angesprochene Augenuntersuchung. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind für den Züchter wichtig, weil dies z.B. Auswirkungen auf die Zucht mit den Elterntiere haben kann. Für Sie und Ihren Hund hätte es den Vorteil, dass Sie z.B. bei einem HD-Befund bereits im jungen Alter möglicherweise Gewährleistungsrechte gegen den Züchter noch geltend machen könnten und dass Sie durch die frühe Kenntnis entsprechend handeln könnten (kein Agility, kein Treppensteigen, etc.) und nicht erst mit der Behandlung beginnen, wenn der Hund im einem späten Stadium Symptome und Schmerzen zeigt.
Da aber Käufer sich nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten müssen, selbst wenn sie unterschrieben sind, müsste Ihr Kaufvertrag eingesehen und die Formulierung geprüft werden. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll.
Zu prüfen sind in Ihrem konkreten Einzelfall zudem folgendes:
Ob die Klausel, die die Untersuchungen/das Röntgen vorsieht wirksam formuliert ist bzw. ob sich bereits hieraus ergibt, dass diese Pflichten nur für zuchttaugliche Hunde gelten (also z.B. nicht für Kastraten).
Im Anschluss daran ist dann zu prüfen, ob und welche Folgen für den Verstoß gegen die Auflagen vorgesehen sind (z.B. ein Rücktrittsrecht des Verkäufers) und ob dies wirksam formuliert ist.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.