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Pflegestelle gibt den Hund nicht an Eigentümer

von Momo / Charlotte G.

Guten Tag, ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt: Ich bin Eigentümer einer Hündin (Mokka, geb. 20.09.2019). Im Sommer 2024 habe ich sie aufgrund einer persönlichen Umbruchsituation vorübergehend in die Obhut eines Bekannten gegeben. Es war ausdrücklich als Pflegesituation für anderthalb Jahre gedacht, damit ich meine berufliche Situation ordnen kann. Es wurde ein Pflegevertrag aufgesetzt (nicht unterschrieben), in dem geregelt ist, dass ich Eigentümer bleibe und die Pflegestelle den Hund betreut. Der Pflegezeitraum begann am 01.10.2024. Die Beendigung sollte mit Ankündigung erfolgen. Ich habe am 8. Januar 2026 schriftlich angekündigt, dass ich plane, meine Hündin in der ersten Jahreshälfte wieder zu mir zu nehmen. Nun habe ich konkret mitgeteilt, dass ich die Pflegesituation beenden und meine Hündin am 1. März abholen möchte. Die Pflegestelle verweigert jedoch die Herausgabe mit der Begründung, man habe sich auf eine „gemeinsame Entscheidung“ verständigt und wolle den Hund weiterhin behalten. Ich habe den Hund nie übereignet oder verschenkt. Es existiert keine schriftliche Übereignung. Ich bin weiterhin Halter der Haftpflichtversicherung. Der Hund ist auf meinen Namen bei Tasso registriert. Jedoch bei der Gemeinde der Pflegestelle gemeldet. Die Betreuung war als vorübergehende Pflegesituation gedacht. Zusätzlich gab es während der Pflegezeit mehrfach Vorfälle, bei denen die Hündin entlaufen ist, obwohl ich wiederholt darum gebeten hatte, sie im Freilauf nicht ungesichert zu führen. Ein Vorfall führte zu einem mehrstündigen Verschwinden des Tieres, dass dann in einer anderen Stadt wieder aufgetaucht ist. Dies hat mein Vertrauen in eine dauerhaft verantwortliche Betreuung erheblich beeinträchtigt. Meine Fragen: Habe ich als Eigentümer einen unmittelbaren Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)? Ist der nicht unterschriebene Pflegevertrag rechtlich relevant? Kann die Pflegestelle die Herausgabe mit dem Hinweis auf „gemeinsame Entscheidung“ verweigern? Sollte ich vor Einschaltung der Polizei zunächst anwaltlich zur Herausgabe auffordern? Besteht ein Risiko, dass mir eine dauerhafte Abgabe oder Schenkung unterstellt werden könnte? Ich möchte die Angelegenheit sachlich und rechtssicher klären. Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Viele Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da die konkrete Beantwortung Ihrer zahlreichen Fragen den Rahmen dieses Services sprengen würden, hier ein erster Überblick.
 
Ihre Schilderung könnte auf den Abschluss eines Verwahrungsvertrages im Sinne von § 688 BGB hindeuten, der theoretisch auch mündlich geschlossen werden kann. Ob und wie es sich auswirkt, dass der Vertrag nicht unterzeichnet wurde, hängt davon ab, aus welchem Grund er nicht unterzeichnet wurde, z.B. weil die Pflegeperson mit dem Inhalt nicht einverstanden war oder es einfach vergessen wurde, etc.
 
Nach Kündigung eines wirksamen Verwahrungsvertrages besteht der Herausgabeanspruch des Eigentümers nicht nur aus Eigentum (§ 985 BGB) sondern auch aus § 695 BGB. Ob die Begründung der Pflegestelle man habe sich auf eine „gemeinsame Entscheidung“ verständigt hier als Zurückbehaltungsrecht oder sogar als Grund für die Weigerung der Rückgabe taugt, hängt von Einzelheiten ab, z.B. was genau er damit meint, gibt es dazu irgendwelche Korrespondenz zwischen Ihnen, usw.
 
Sollten Sie den Hund nicht zwischenzeitlich wieder bei sich haben, sollten Sie sich bei Bedarf möglichst bald zur weiteren Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden und bei Aussicht auf Erfolg im Zweifel auch zügig eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

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