zurück zur Übersicht Hundebiss 03.03.2026 von Jacqueline W. Folgendes hat sich zugetragen: Meine Cousine war mitsamt ihres Gatten und Hund zu Besuch in Düren, wohnhaft sind die beiden in Brandenburg. Da ein längerer gemeinsamer Urlaub ansteht, sollte der Hund die Chance kriegen, alle beteiligten Parteien kennenzulernen. Da der Hund jedoch von Anfang an knurrte und bellte, sobald man sich auch nur vorsichtig und langsam bewegte war dies unmöglich. Meine kleine Tochter ist sogar rausgegangen und hat sich nicht mehr ins Haus getraut! Jetzt wollten die Raucher auf die Terrasse gehen zum Rauchen. Alle sind langsam aufgestanden. Mein Bruder stand an der Tür, hat sich nicht mal bewegt als der Hund das erste Mal zugeschnappt hat. Ich bin dann direkt in die andere Richtung gegangen und habe draußen vorm Haus geraucht. Da muss der Hund meinen Bruder wohl ein zweites Mal gebissen haben. Mein Bruder ist damit in ärztlicher Behandlung und hat dies wohl auch dem Ordnungsamt gemeldet. Laut Aussage meiner Cousine sind sie schon die vierten Besitzer des Hindes und der Hund wurde wohl früher massiv misshandelt. Meine Frage wäre jetzt hier, ob meine Cousine verpflichtet ist,den Beissvorfall ihrer Hundehalter Haftpflicht zu melden zwecks Schmerzensgeld und Schadensersatz und was das für Folgen hat Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der sehr weitreichenden finanziellen Haftung Ihrer Cousine als Hundehalterin gemäß § 833 BGB sollte sie den Fall tatsächlich an ihre Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeben. Hier stehen nicht nur der Schadensersatz – und Schmerzensgeldanspruch Ihres Bruders im Raum (der je nach Verletzung und Folgen sehr hoch sein kann), sondern u.a. auch ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse Ihres Bruders für die Behandlungskosten, sowie ein möglicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers Ihres Bruders gegen Ihre Cousine als Hundehalterin. Die Versicherung prüft die geltend gemachten Ansprüche und reguliert die berechtigten Forderungen der verschiedenen Gläubiger.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der sehr weitreichenden finanziellen Haftung Ihrer Cousine als Hundehalterin gemäß § 833 BGB sollte sie den Fall tatsächlich an ihre Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeben. Hier stehen nicht nur der Schadensersatz – und Schmerzensgeldanspruch Ihres Bruders im Raum (der je nach Verletzung und Folgen sehr hoch sein kann), sondern u.a. auch ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse Ihres Bruders für die Behandlungskosten, sowie ein möglicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers Ihres Bruders gegen Ihre Cousine als Hundehalterin. Die Versicherung prüft die geltend gemachten Ansprüche und reguliert die berechtigten Forderungen der verschiedenen Gläubiger.