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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die geschilderte Situation, dass sich Nachbarn über Freigänger ärgern, weil sie in den eigenen Garten oder sogar die Wohnung kommen oder sogar die eigenen Tiere angegriffen oder verletzt werden, usw., beschäftigt die Gerichte regelmäßig.
In Ihrem Fall könnte das Urteil des Landgericht Bonn vom 06.10.2009 (Az. 8 S 142/09) hilfreich sein, da das Gericht unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob man über das Betreten des Gartens bzw. einer Dachterrasse hinaus auch die Verschmutzung dieser Katzenkot und das Betreten der Wohnung dulden muss.
Dies ist im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht kam in seiner Entscheidung dazu, dass man weder die Verschmutzung mit Kot noch das Betreten der Wohnung dulden muss und verurteilte den Katzenhalter dazu, seine Katzen so zu halten, dass diese bei dem Nachbar keine Verschmutzungen durch Kot hinterlassen und nicht mehr die Wohnung betreten. Wie der Katzenhalter dies in der Praxis umsetzt, liegt in seiner Verantwortung. Daneben muss der Katzenhalter Schadensersatz leisten, für alle Schäden, die seine Katzen anrichten, sei es Verschmutzungen oder wenn die Katzen andere Tiere verletzen und Tierarztkosten entstehen, dann auch diese. Das Gericht könnte jedoch nicht anordnen, dass der Kater künftig im Haus gehalten werden muss. Der zur Unterlassung verurteilte Katzenhalter kann/muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass das zu unterlassende Verhalten nicht nochmals vorkommt.
Leider schreiben Sie nicht, ob Sie eine elektronische Katzenklappe haben, dies wäre vielleicht zusammen einer möglichen Veränderung in der Garage, über die er sich Zutritt verschafft, das Eindringen in ihr Haus zu verhindern.
Weil Sie als Kläger die sogenannte Darlegungs- und Beweispflicht tragen und somit beweisen können müssen, dass es sich um den Kater der Nachbarn handelt (wenn diese das im Prozess bestreiten sollten), sollten Sie z.B. Fotos oder Videos von den „Besuchen“ des Katers bei Ihnen machen und diese detailliert protokolieren, gut wären auch Zeugen, die den Kater als den Nachbarskater identifizieren können. Sollte sich die Situation nicht durch Ihren Brief klären lassen, sollten Sie sich vor einem möglichen Prozess hinsichtlich der Erfolgsaussichten von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten lassen.