zurück zur Übersicht Beschlagnahmt 19.03.2026 von Robin B. Meine Hündin die noch nie aufällig war wurde mir letzte Woche von der Ordnungsbehörde beschlagnahmt da ich den Sachkundenachweis nicht besitze ich habe ihn 2mal versucht und bin durchgefallen.. Jetzt sitzt Sie mit ihren knapp 11jahren im Tierheim und ich habe Sie seid welpe an bei mir gehabt.. Ich habe dann eine Frist bekommen bis zum 5.3 darum zu kümmern meine HÜNDIN jemanden zu übergeben der alle Dokumente vorlegen kann, ich habe Sie an meinen Bekannten überschrieben und habe alles bei der Behörde per Brief am 4.3 eingereicht die Aussage der Behörde Sie haben angeblich nichts bekommen.. jetzt haben sie meine Hündin abgeholt und mein Bekannter bekommt Sie nicht ausgehändigt ist das inordnunh Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass Ihre Hündin noch nie auffällig war und sie Ihnen weggenommen wurde, aufgrund Ihres fehlenden Sachkundenachweises, nehme ich an, dass es sich um eine „gefährliche Hündin“ aufgrund der Rassezugehörigkeit im Sinne des § 3 LHundG NRW handelt. Es ist schwierig zu beurteilen, ob die Behörde Ihrem Bekannten die Herausgabe rechtswidrig verweigert. Um dies beurteilen zu können müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein, insbesondere müssen die bisherigen Schreiben des Ordnungsamtes und die Ordnungsverfügung über die Beschlagnahme eingesehen werden. Wichtig ist nicht nur die Prüfung des Inhaltes, sondern auch ob innerhalb der laufenden Frist noch ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann bzw. was das sinnvolle weitere Vorgehen ist. Aufgrund des längeren Postlaufes von vier Tagen, hoffe ich, dass der Brief doch noch angekommen ist und die Hündin nun bei Ihrem Bekannten ist. Sollte dies nicht so sein, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf aufgrund der laufenden Frist möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht, damit die notwendige Akteneinsicht beantragt und das weitere Vorgehen geprüft werden kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass Ihre Hündin noch nie auffällig war und sie Ihnen weggenommen wurde, aufgrund Ihres fehlenden Sachkundenachweises, nehme ich an, dass es sich um eine „gefährliche Hündin“ aufgrund der Rassezugehörigkeit im Sinne des § 3 LHundG NRW handelt. Es ist schwierig zu beurteilen, ob die Behörde Ihrem Bekannten die Herausgabe rechtswidrig verweigert. Um dies beurteilen zu können müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein, insbesondere müssen die bisherigen Schreiben des Ordnungsamtes und die Ordnungsverfügung über die Beschlagnahme eingesehen werden. Wichtig ist nicht nur die Prüfung des Inhaltes, sondern auch ob innerhalb der laufenden Frist noch ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann bzw. was das sinnvolle weitere Vorgehen ist. Aufgrund des längeren Postlaufes von vier Tagen, hoffe ich, dass der Brief doch noch angekommen ist und die Hündin nun bei Ihrem Bekannten ist. Sollte dies nicht so sein, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf aufgrund der laufenden Frist möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht, damit die notwendige Akteneinsicht beantragt und das weitere Vorgehen geprüft werden kann.