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Bitte um Hilfe mit Hund

von Alesja B.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich mit einer aufrichtigen und dringenden Bitte an Sie. Am 13.05.2026 wurde meiner Schwester aus Herten ihr Hund durch das Ordnungsamt entzogen. Es handelt sich um einen sogenannten Listenhund. Dabei möchte ich ehrlich einräumen, dass es im Hinblick auf die notwendigen Formalitäten Versäumnisse seitens meiner Schwester gab, weshalb der Hund letztlich nicht ordnungsgemäß angemeldet war. Über die genauen Hintergründe und den vollständigen Ablauf bin ich selbst nicht in allen Punkten informiert. Mir ist bewusst, dass diese Schilderung dadurch vielleicht unvollständig oder unscharf wirkt. Dennoch möchte ich mich in dieser Nachricht auf das konzentrieren, was ich mit Sicherheit sagen kann. Seither befindet sich der Hund im Tierheim. Nach Aussagen des Ordnungsamtes soll es meiner Schwester nun nicht mehr möglich sein, ihn wieder zu sich zu holen, trotz ihrer Einsicht, trotz ihrer Bereitschaft, alle Fehler umgehend zu korrigieren, und obwohl sie fest entschlossen ist, sämtliche notwendigen Anforderungen vollständig zu erfüllen. Auch ihrem Partner soll es nicht gestattet sein, den Hund auf sich anzumelden, da beide im selben Haushalt leben. Meine Schwester verfügt bereits über nahezu alle erforderlichen Nachweise, einzig der Wesenstest steht noch aus. Diesen würde sie selbstverständlich sofort absolvieren, sobald die Möglichkeit bestünde, den Hund wieder nach Hause zu holen. Er ist inzwischen sieben Jahre alt. Seit seiner Welpenzeit lebt er bei meiner Schwester und ist weit mehr als nur ein Hund, er ist ein geliebtes Familienmitglied. Trotz seiner Einstufung als Listenhund ist er der freundlichste, sanfteste und liebevollste Hund, den man sich vorstellen kann. Nie gab es Vorfälle, bei denen er jemanden verletzt oder aggressives Verhalten gezeigt hätte. Zuhause lebt er friedlich mit zwei Erwachsenen, einem Kind und sogar einem Hasen zusammen. Vor allem aber ist er unglaublich menschenbezogen. Er liebt seine Familie bedingungslos und leidet sehr darunter, alleine zu sein. Morgens weckt er seine Menschen voller Freude, und abends möchte er nicht einschlafen, ohne dass jemand bei ihm ist. Ich selbst habe bereits zweimal auf ihn aufgepasst, während meine Schwester im Urlaub war. Obwohl er bei mir gut aufgehoben war und viel Zuwendung bekam, hat man ihm deutlich angemerkt, wie sehr ihm seine Familie fehlte. Dies zeigt sich auch in seinem Zuhause, mehrere Hundebetten, Regenjacken, weil er Regen nicht mag, Handtücher für seine Pfoten nach jedem Spaziergang. Khan wird nicht nur versorgt, er wird geliebt, umsorgt und als fester Teil der Familie behandelt. Mir ist bewusst, dass Sie bestehende Entscheidungen oder rechtliche Vorgaben nicht einfach außer Kraft setzen können. Dennoch steht nun ein weiteres Vorgehen im Raum, und ich möchte keine Möglichkeit ungenutzt lassen. Deshalb wollte ich höflich anfragen, ob es eventuell die Möglichkeit eines Gutachtens oder einer fachlichen Einschätzung gäbe, die verdeutlichen könnte, wie eng die Bindung zwischen dem Hund und seiner Familie ist und wie sehr nicht nur wir, sondern insbesondere auch der Hund selbst unter dieser Situation leiden. Für ihn bedeutet sein Zuhause Sicherheit, Nähe und Geborgenheit. Und ich glaube von Herzen, dass es für sein Wohlbefinden und seine Lebensfreude wichtig wäre, wieder dorthin zurückkehren zu dürfen. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, meine Nachricht zu lesen. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Sollten noch Fragen offen sein oder weitere Informationen benötigt werden, können Sie sich selbstverständlich jederzeit bei mir melden. Hochachtungsvoll 

Rechtsanwältin Gianna Chiappa
Foto: © Natascha Kähler

Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa

In Rheinland-Pfalz benötigt derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, eine Halteerlaubnis. Ich gehe aufgrund der Schilderung davon aus, dass eine Halteerlaubnis nicht vorlag. In solchen Fällen besteht eine illegale Hundehaltung, die die Behörde zur Wegnahme des Hundes berechtigt. Dies ist offensichtlich schon passiert.

Eine Halteerlaubnis wird nur unter engen Voraussetzungen erteilt, die im Landeshundegesetz (LHundG RLP) geregelt sind. In Rheinland-Pfalz ist insbesondere der Begriff des sog. berechtigten Interesses ein Problem. Denn dieser ist eng auszulegen; an das berechtigte Interesse sind hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere genügt ein Liebhaberinteresse gerade nicht.

Da der Hund von Ihrer Schwester jahrelang ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten wurde, dürfte in dem Verfahren zusätztlich der Apsekt der Zuverlässigkeit relevant sein. Denn die Zuverlässigkeit ist eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der Halteerlaubnis.

Letztlich müsste man sich die im Raum stehende(n)  Verfügung(en) einmal genauer anschauen, um eine vertiefte Bewertung der Sach- und Rechtslage abgeben zu können. Nach dem, was bisher an Informationen bekannt ist, dürfte es aller Voraussicht nach nicht möglich sein, dass der Hund wieder an Ihre Schwester herausgegeben und von dieser gehalten wird. In solchen Fällen sollte immer die Vermittlung aus dem Tierheim heraus an eine dritte Person in Betracht gezogen werden. Denn durch die Vermittlung aus dem Tierheim heraus kann ein berechtigtes Interesse gegeben sein.

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