zurück zur Übersicht Rattengift 23.05.2026 von Carola S. Sehr geehrte Damen und Herren, ich hab da ein Problem und ich habe im Internet gelesen, dass Sie mir da vielleicht weiterhelfen können. Ich war letztes Jahr im Sommer mit meiner Freundin und meinen beiden Hunden Willi und Horst unterwegs und auf der Heimfahrt zeigte mein Auto im Display das Öllämpchen an. Es war 22.00 Uhr und wir fuhren schnell auf den Supermarkt-Parkplatz in Traunstein/Haslach zum Nachschauen. Es war alles ruhig und deshalb ließ ich meine beiden Hunde auch schnell raus zum Füße vertreten. Plötzlich hat der Willi etwas Pinkes gefressen und ich hab gesehen, dass es Rattengift war. Er hat es sich wohl hinten bei den Containern geholt. Ich habe sofort den Tierarzt/Notdienst telefonisch erreicht und beide Hunde mussten behandelt werden. Alles ging zum Glück gut. Dann habe ich mich an den Supermarkt gewendet. Ich wurde auch zurückgerufen. Aber man sagte mir, dass ich keine Schadenersatzansprüche habe. Ich könne mich zwar an deren Versicherung wenden, aber das wird erfolglos sein, da ich auf dem Privatgelände nachts nichts zu suchen habe. Ich habe es noch ein zweites mal versucht, bekam aber die selbe Antwort. Dann hab ich aufgegeben. Aber ein Freund von mir hat jetzt davon erfahren und gesagt, ich solle das jetzt nicht auf mich beruhen lassen und mal bei TASSO nachfragen, ob die da helfen. Hiermit würde ich gerne nachfragen, was Sie darüber denken und ob ich den Fall nochmal aufrollen sollte. Ganz liebe Grüße Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Die rechtliche Bewertung dieses Falles ist komplex; ob eine Haftung des Supermarktbetreibers gegeben ist, hängt von mehreren Faktoren ab, die in dieser Kürze nicht abschließend bewertet werden können. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch (u.a. auf Erstattung der Tierarztkosten), darüber hinaus könnte ggf. eine strafrechtliche Relevanz in Bezug auf das Tierschutzgesetz in Betracht kommen. Grundsätzlich muss der Betreiber eines Supermarktes sein Gelände so sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Dies gilt grundsätzlich auch außerhalb der Öffnungszeiten. Nach Ladenschluss endet die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers nicht vollständig. Dies gilt insbesondere, wenn das Gelände auch nach Ladenschluss öffentlich zugänglich bleibt. Relevant dürfte dabei unter anderem auch sein, ob vor Ort Schilder vorhanden sind, die das Betreten nach Ladenschluss betreffen. Insbesondere die Umstände der Vergiftung dürften vorliegend problematisch sein. Sie tragen die Beweislast, was die Angelegenheit zusätzlich verkompliziert. Aktuell stellt es sich so dar, als wüssten Sie letztlich nicht, ob das Gift vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb vorschriftsmäßiger Köderboxen auf dem Boden verteilt wurde und wie die genauen Umstände vor Ort waren. Auch ist unklar, ob Warnschilder vorhanden waren, die hierauf aufmerksam machen und ob das Gift fachgerecht ausgelegt wurde. Die unklaren Umstände dürfte in Ihrem Fall eine große Unwägbarkeit darstellen. Nichts desto trotz wäre es eine Möglichkeit, zumindest einmal zu versuchen, den Supermarktbetreiber außergerichtlich anwaltlich zur Zahlung aufzufordern. Ggf. lässt sich eine Einigung erzielen.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Die rechtliche Bewertung dieses Falles ist komplex; ob eine Haftung des Supermarktbetreibers gegeben ist, hängt von mehreren Faktoren ab, die in dieser Kürze nicht abschließend bewertet werden können. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch (u.a. auf Erstattung der Tierarztkosten), darüber hinaus könnte ggf. eine strafrechtliche Relevanz in Bezug auf das Tierschutzgesetz in Betracht kommen. Grundsätzlich muss der Betreiber eines Supermarktes sein Gelände so sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Dies gilt grundsätzlich auch außerhalb der Öffnungszeiten. Nach Ladenschluss endet die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers nicht vollständig. Dies gilt insbesondere, wenn das Gelände auch nach Ladenschluss öffentlich zugänglich bleibt. Relevant dürfte dabei unter anderem auch sein, ob vor Ort Schilder vorhanden sind, die das Betreten nach Ladenschluss betreffen. Insbesondere die Umstände der Vergiftung dürften vorliegend problematisch sein. Sie tragen die Beweislast, was die Angelegenheit zusätzlich verkompliziert. Aktuell stellt es sich so dar, als wüssten Sie letztlich nicht, ob das Gift vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb vorschriftsmäßiger Köderboxen auf dem Boden verteilt wurde und wie die genauen Umstände vor Ort waren. Auch ist unklar, ob Warnschilder vorhanden waren, die hierauf aufmerksam machen und ob das Gift fachgerecht ausgelegt wurde. Die unklaren Umstände dürfte in Ihrem Fall eine große Unwägbarkeit darstellen. Nichts desto trotz wäre es eine Möglichkeit, zumindest einmal zu versuchen, den Supermarktbetreiber außergerichtlich anwaltlich zur Zahlung aufzufordern. Ggf. lässt sich eine Einigung erzielen.