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Kastrationsklausel

von Christian B.

Hallo, ich habe im Jahr 2021 einen unkastrierten Rüden übernommen. Im Schutzvertrag steht, dass ich den Hund innerhalb von zwei Jahren kastrieren lassen muss, ansonsten würde mir eine Strafzahlung in Höhe von 2000€ und die sofortige Wegnahme des Tieres drohen. Ich habe mich damals von einem auf Tierrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Der tendierte eher dazu, dass die Klausel unwirksam sei, weil die Höhe der Strafzahlung willkürlich festgelegt wurde. Der Hund war von der Vermittlerin bei TASSO registriert worden. Ich würde die Registrierung jetzt gerne auf mich ändern lassen, will aber auch keine schlafenden Hunde wecken. Der Hund war damals 4 Monate alt und wird 5 Jahre alt. Wie schätzen sie das Risiko ein? Danke

Rechtsanwältin Gianna Chiappa
Foto: © Natascha Kähler

Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa

Die Schilderung liegt so, als habe der Tierschutzverein bisher weder eine Kastrationsbescheinigung noch eine Zahlung der "Strafe" oder gar Rückgabe des Hundes gefordert. Die veranschlagten zwei Jahre für die Durchführung der Kastration sind bereits lange abgelaufen. Es ist auch fraglich, ob der Verein überhaupt versuchen würde, die Durchführung der Kastration zu überprüfen bzw. sich dies nachweisen zu lassen.
Erst wenn eine solche Forderung im Raum stehen sollte, müsste man sich damit befassen, ob die Klausel wirksam war. Um die Wirksamkeit beurteilen zu können, müsste man den Vertrag sehen und prüfen.

Meine Einschätzung nach Ihrer Frage nach der Umschreibung bei TASSO betrifft zwei Aspekte: Durch die längerfristige Übernahme des Hundes sind Sie dessen Halter.

Ob Sie auch Eigentümer geworden sind, kann nur durch eine Prüfung des Vertrags geklärt werden. Denn hierzu wird der Vertrag sicherlich eine dahingehende Regelung vorsehen, ob Eigentum an den neuen Halter übergehen soll oder ob das Eigentum beim Verein verbleiben soll. Dieser Aspekt dürfte auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Klausel wirksam ist, von Bedeutung sein.

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