zurück zur Übersicht krank vermittelter Hund 23.06.2026 von Jana L. Ich wurde beim Kauf eines Hundes aus einem Tierschutzverein über den Tisch gezogen. Mir ist ein krankes Tier vermittelt worden und nun habe ich horrende Kosten für dieses Tier und meinen angesteckten Ersthund zu tragen. Laut Vertrag soll ein Giardientest angeblich negativ gewesen sein, trotzdem hatte der Hund bei Vermittlung Giardien und Würmerbefall. Ich bitte dringend um Hilfe Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Auch wenn dieser Fall auf den ersten Blick klar wirkt, birgt er juristisch mehrere problematische Themen, die zur Beurteilung des angezeigten Vorgehens zu klären wären. Zunächst schreiben Sie, dass Sie den Hund gekauft haben. Die Einordnung von Tierschutzverträgen ist in der Rechtsprechung uneinheitlich bzw. richtet sich nach dem Einzelfall. Ob hier tatsächlich ein Kauf vorliegt, muss geklärt werden, um zu wissen, ob kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegeben sein können. Dazu müsste man sich den Vertrag genauer ansehen. Unterstellt, es handelt sich tatsächlich um einen Kauf und es kommen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche in Betracht, dürften hier Argumente für eine Erstattungsfähigkeit bestehen. Ohne zu wissen, ob tatsächlich ein Kauf vorliegt, ist dies aber nur eingeschränkt zu beantworten.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Auch wenn dieser Fall auf den ersten Blick klar wirkt, birgt er juristisch mehrere problematische Themen, die zur Beurteilung des angezeigten Vorgehens zu klären wären. Zunächst schreiben Sie, dass Sie den Hund gekauft haben. Die Einordnung von Tierschutzverträgen ist in der Rechtsprechung uneinheitlich bzw. richtet sich nach dem Einzelfall. Ob hier tatsächlich ein Kauf vorliegt, muss geklärt werden, um zu wissen, ob kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegeben sein können. Dazu müsste man sich den Vertrag genauer ansehen. Unterstellt, es handelt sich tatsächlich um einen Kauf und es kommen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche in Betracht, dürften hier Argumente für eine Erstattungsfähigkeit bestehen. Ohne zu wissen, ob tatsächlich ein Kauf vorliegt, ist dies aber nur eingeschränkt zu beantworten.