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Betreff: Dringende rechtliche Einschätzung zur Eigentumslage und zur eigenmächtigen Wegnahme

von Evi P.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, Ich benötige eine rechtliche Beurteilung zu einem Streit um meine 17-jährige Katze. Die Katze wurde vor 17 Jahren als Familienhaustier angeschafft und lebt seitdem kontinuierlich in meinem Haushalt. Damals wurde innerhalb der Familie gesagt, dass die Katze meinem Sohn gehören solle, weil meine anderen Kinder jeweils andere Tiere bekommen hätten. Mein Sohn war zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Tatsächlich habe ich die Katze seit 17 Jahren durchgehend gehalten, versorgt und gepflegt. Die vorhandenen Unterlagen bzw. Registrierungen laufen auf meinen Namen. Ich habe mich um die tierärztliche Versorgung gekümmert und die laufenden Kosten getragen. Mein Sohn ist vor etwa acht Jahren ausgezogen. Inzwischen hat er sich meines Wissens nach nicht mehr an den Kosten beteiligt, die Katze wurde nicht betreut und sie wurde auch nicht regelmäßig besucht. Die Katze ist eine ausgeprägte Freigängerkatze und kennt ihr Zuhause, ihren Garten und ihre gesamte Umgebung seit 17 Jahren. Während meines Aufenthalts in Spanien, wo ich eine Sprachschule besuchte, hat mein Sohn die Katze ohne meine Zustimmung aus meinem Haus mitgenommen. Mein jüngstes Kind, das weiterhin bei mir wohnte, ließ ihn ins Haus. Mein Sohn nahm die Katze trotz meines ausdrücklich erklärten Widerspruchs mit. Er hatte mir zuvor bereits angekündigt, dass er die Katze holen wollte, weil sie inzwischen blind sei und deshalb ohnehin nicht mehr nach draußen gehen konnte. Ich sehe das anders: Gerade wegen ihrer Blindheit halte ich die vertraute Umgebung für besonders wichtig. Sie kennt dort ihre Wege, Gerüche, Geräusche und Menschen sowie ihren Garten mit ihren gewohnten Trinkstellen. Mein Sohn hält sie nun in einer für sie völlig fremden Wohnung in einer anderen Stadt, zusammen mit einer anderen älteren und kranken Katze. Meine Katze hat andere Katzen nach meiner langjährigen Erfahrung nie gut akzeptiert. Außerdem hat sie dort nur einen kleinen Balkon und nicht mehr ihre gewohnte Umgebung. Mein Sohn behauptet, er sei Eigentümer der Katze und daher gewesen, sie mitzunehmen. Ich bin der Auffassung, dass aufgrund der 17-jährigen tatsächlichen Haltung, Versorgung und Betreuung durch mich die Eigentumslage anders zu beurteilen sein könnte. Meine Fragen sind: 1. Wer ist unter diesen Umständen rechtlich als Eigentümer anzusehen? 2. Welche Bedeutung hat die damalige Aussage, die Katze solle meinem Sohn gehören, obwohl ich sie 17 Jahre lang gehalten, versorgt und bezahlt habe? 3. Welche Bedeutung haben die auf meinen Namen laufenden Unterlagen/Registrierungen und die langjährige tatsächliche Betreuung? 4. Durfte mein Sohn die Katze nach acht Jahren ohne Betreuung gegen meinen ausdrücklichen Willen aus meinem Haushalt mitnehmen? 5. Habe ich einen Anspruch auf Herausgabe der Katze und welche rechtlichen Schritte sollte ich jetzt einleiten? 6. Sollte ich ihn zunächst schriftlich zur sofortigen Herausgabe auffordern oder die Polizei einschalten? Ich kann Unterlagen, tierärztliche Nachweise,Registrierungen und Zeugen benennen, die die langjährige Haltung und Versorgung durch mich bestätigen können. Ich wäre dankbar für eine Einschätzung der Eigentumslage und eine Empfehlung, wie ich möglichst schnell die Rückgabe meiner Katze erreichen kann. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Gianna Chiappa
Foto: © Natascha Kähler

Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa

Fälle, in denen das Eigentum an einem Tier streitig ist, sind in aller Regel sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sehr komplex. Denn zum einen kommt es auf diverse Tatsachenfragen und damit einhergehend auch Beweisfragen an; zum anderen auf die rechtliche Würdigung dieser. In derartigen Verfahren kann ein Ausgang des Verfahrens nie wirklich vorhergesagt werden. Gerade bei sehr alten Tieren, spielt eine lange Verfahrensdauer, wenn kein einstweiliges Verfügungsverfahren in Betracht kommt, eine große Rolle.

Sie könnten in Ihrer Situation Ihren Sohn zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Herausgabe der Katze auffordern und damit argumentieren, dass Sie Eigentümer geworden sind. Dies muss im außergerichtlichen Bereich für eine erste Aufforderung zunächst nicht ausführlich begründet werden. Spätestens im Fall einer Weigerung müsste man dann anwaltlich sämtliche Details, insbesondere zeitliche Abläufe und das Vorliegen etwaiger Nachweise eingehend beleuchten, denn für eine Klage oder möglicherweise sogar ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen ggf. zu argumentierender verbotenen Eigenmacht, muss hier ausführlich und substantiiert vorgetragen werden.
Sie können darüber hinaus die Polizei einschalten und diesen den Sachverhalt schildern. Wenn sich Ihr Sohn vor Ort aber darauf beruft, Eigentümer zu sein, wird die Polizei aller Voraussicht - so jedenfalls die Erfahrung - nicht veranlassen und Sie auf den Zivilrechtsweg verweisen.
 

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