zurück zur Übersicht Frage 28.08.2026 von Sabine N. Sehr geehrte Frau Chiappa,Fries, mein Kater 2 J, war kürzlich im Nachbargrundstück eingesperrt ..3 Tage in einer Art „Autowerkstatt“, die vermietet ist, wo die Mieter sporadisch nur kommen. Ich habe den Kater befreien können. Der Vermieter hat geschlossen. Allerdings hat mir der Vermieter ein Betretungsverbot und Kontaktverbot angedroht, was sich auch!! auf seinen Mieter bezieht. Der Vermieter tritt mir gegenüber einschüchternd und bedrohend auf. Menschliche, normale Kommunikation nicht möglich. Meine Frage nun: Es ist abzusehen, dass der Kater dort wieder hineinläuft..., einsperren möchte ich ihn jedoch hier in der ländlichen Region nicht. (Polizei meint, ich könnte sie dann verständigen, meinte jedoch, wenn das öfters der Fall ist, dass er dort dann eingesperrt ist, hätte ich ein Problem.....) Der Kater war 3 Tage dort eingesperrt und wenn ich ihn nachts nicht gehört hätte ----wäre er gestorben. Der Vermieter (in der Vergangenheit schon strafauffällig, hat nun einmalig aufgeschlossen, sagte jedoch, dass ich jetzt Betretungsverbot und Kontaktverbot hätte, sonst würde er einen Anwalt einschalten. Auch die Mieter dürfte ich nicht kontaktieren... Welche Sonderrechte gelten in einem Fall----Kater in Not..Verfolgung Nachbargrundstück, eingesperrt, Betretungs- u. Kontaktverbot. Was kann ich rechtlich machen? Und wie soll/kann ich mich als nächstes beim mal verhalten? Welche Möglichkeiten habe ich ? Mfgruß Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Grundsätzlich darf ein Grundstückseigentümer frei entscheiden, wem er den Zutritt zu seinem Eigentum gestattet oder verbietet. Ein Hausverbot kann demnach rechtlich zulässig sein, sodass derjenige, der trotz ausgesprochenen Verbots das Grundstück betritt, grundsätzlich den Vorwurf des Hausfriedensbruchs riskiert. Dieses Recht besteht aber nicht vollkommen grenzenlos. Insbesondere etwa, wenn der Kater hörbar erneut eingesperrt ist und in Gefahr schwebt, könnte das sog. Notstandsrecht eingreifen, wonach der Eigentümer die Einwirkung auf seine Sache (Betreten des Grundstücks) dulden muss, wenn dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefaht notwendig ist und der drohende Schaden außer Verhältnis zu der Beeinträchtigung steht, die dem Eigentümer entsteht. Ein Betreten zur Rettung des Katers in einer erneuten aktuen Notlage wäre somit in diesen Fällen trotz eines ausgesprochenen Betretungsverbotes rechtlich gerechtfertigt. Von einem eigenmächtigen Handeln in einer derart verschäften Situation dürfte jedoch eher abzuraten sein. Ggf. können Feuerwehr oder Polizei zur Hilfe hinzugezogen werden. Für ein Kontaktverbot mit den Mietern dürfte die gesetzliche Grundlage fehlen; jedenfalls ist mir eine solche anhand des geschilderten Sachverhalts derzeit nicht ersichtlich. Es dürfte sich anbieten, auch die Mieter über den Sachverhalt sachlich zu informieren, damit auch diese in Kenntnis davon sind, dass hier Vorsicht geboten ist. Grundsätzlich würde ich raten, den Zustand des Katers einmal aktuell zu dokumentieren, um den Vorfall und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Katers entsprechend festzuhalten. Sie selbst treffen eigenständige Pflichten, auch wenn diese nicht bedeuten, dass der Kater eingesperrt werden muss. Aber als Halter einer Katze haften Sie verschuldensunabhängig für Schäden, die Ihr Kater verursacht.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Grundsätzlich darf ein Grundstückseigentümer frei entscheiden, wem er den Zutritt zu seinem Eigentum gestattet oder verbietet. Ein Hausverbot kann demnach rechtlich zulässig sein, sodass derjenige, der trotz ausgesprochenen Verbots das Grundstück betritt, grundsätzlich den Vorwurf des Hausfriedensbruchs riskiert. Dieses Recht besteht aber nicht vollkommen grenzenlos. Insbesondere etwa, wenn der Kater hörbar erneut eingesperrt ist und in Gefahr schwebt, könnte das sog. Notstandsrecht eingreifen, wonach der Eigentümer die Einwirkung auf seine Sache (Betreten des Grundstücks) dulden muss, wenn dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefaht notwendig ist und der drohende Schaden außer Verhältnis zu der Beeinträchtigung steht, die dem Eigentümer entsteht. Ein Betreten zur Rettung des Katers in einer erneuten aktuen Notlage wäre somit in diesen Fällen trotz eines ausgesprochenen Betretungsverbotes rechtlich gerechtfertigt. Von einem eigenmächtigen Handeln in einer derart verschäften Situation dürfte jedoch eher abzuraten sein. Ggf. können Feuerwehr oder Polizei zur Hilfe hinzugezogen werden. Für ein Kontaktverbot mit den Mietern dürfte die gesetzliche Grundlage fehlen; jedenfalls ist mir eine solche anhand des geschilderten Sachverhalts derzeit nicht ersichtlich. Es dürfte sich anbieten, auch die Mieter über den Sachverhalt sachlich zu informieren, damit auch diese in Kenntnis davon sind, dass hier Vorsicht geboten ist. Grundsätzlich würde ich raten, den Zustand des Katers einmal aktuell zu dokumentieren, um den Vorfall und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Katers entsprechend festzuhalten. Sie selbst treffen eigenständige Pflichten, auch wenn diese nicht bedeuten, dass der Kater eingesperrt werden muss. Aber als Halter einer Katze haften Sie verschuldensunabhängig für Schäden, die Ihr Kater verursacht.