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Behandlungsfehler

von Ute H.

Sehr geehrte Frau Chiappa, wir waren im März mit unserer Hündin, 11 Jahre , bei unserer Tierärztin wegen eines 2 cm großen Tumors an der Milchleiste. Nach ihrer Tastuntersuchung sagte sie, der Tumor sei gutartig, wir sollen ihn beobachten und gab uns Tarantula mit, die wir geben sollten. Auf unser Drängen hin wurde ein Lungenröntgen gemacht, welches sie für unnötig aufbewahrte. Die Röntgenaufnahme war ohne Befund. Im Mai waren wir wieder in der Praxis, da sich der Tumor vergrößert hatte. Wir sollen ihn weiterhin beobachten. Im Juni war der Tumor unförmig auf ca. 6 cm gewachsen, da die Läufigkeit kurz bevorsteht, riet sie von einer Operation ab. Ende Juli mussten wir unsere Hündin im Urlaub operieren lassen, da der Tumor kurz vor dem Platzen war. Der Befund war,dass der Tumor verreitert,entzündet und bösartig war. Ob er schon gestreut hatte, konnte mir die behandelte Praxis nicht sagen. Liegt ein Behandlungsfehler vor? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Beste Grüße 

Rechtsanwältin Gianna Chiappa
Foto: © Natascha Kähler

Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa

Die Frage, ob ein Behandlungsfehler eines Tierarztes vorliegt, ist eine juristisch und medizinisch sehr komplexe Fragestellung, welche unter anderem erfordert, dass man sich mit der konkreten Patientenakte auseinandersetzt. Nur in den aller seltensten Fällen lässt sich ohne diese beantworten, ob ein Behandlungsfehler gegeben ist und darüber hinaus, ob dieser grob war. Ihre Frage pauschal mit Ja oder Nein zu beantworten ist nicht möglich.

Tierärzt:innen haften nach denselben Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Humanmedizin entwickelt hat.
Eine objektiv unrichtige Diagnose ist nur eingeschränkt vorwerfbar und führt erst bei einem fundamentalen, unvertretbaren Diagnoseirrtum zur Haftung. Anders ist dies etwa beim Befunderhebungsfehler, dem Unterlassen einer medizinisch gebotenen diagnostischen Maßnahme, was zu einer Verzögerung einer Diagnose oder einem Nichterkennen der Erkrankung und dadurch zum Ausbleiben der gebotenen Maßnahmen führt. 
Letztlich ist für den Nachweis der Kausalität erheblich, ob sich ein grober Behandlungsfehler nachweisen lässt.
Es könnten mehrere Ansatzpunkte für einen - ggf. auch groben - Behandlungsfehler bestehen, aber eine verlässliche und finale Beantowortung Ihrer Frage ist in diesem Rahmen leider nicht möglich. Empfehlenswert wäre, die Patientenakte herauszuverlangen/einzusehen und auf dieser Grundlage ggf. ein Gutachten bzw. eine weitere medizinische Meinung einzuholen.
 

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