zurück zur Übersicht Katzenkitten auf Hauptstraße 16.09.2026 von Michael S. Hallo, gibt es rechtlich eine Möglichkeit, einen Katzenhalter in 91xxx daran zu hindern, sehr junge Kitten an einer viel befahrenen Hauptstraße heraus zu lassen? Der Fall wurde von uns bereits dem Veterinäramt Nürnberger Land gemeldet. Es gab bereits mehrere Beinahe-Unfälle, da die Kitten auf der Straße laufen. Wir fangen gelegentlich wilde Katzen für den Tierschutz, aber diese 3 Kätzchen haben einen Besitzer. Ist es in einem Fall gesetzlich erlaubt, das Kätzchen einzufangen, sofern es sich außerhalb des Privatgrundstücks des Besitzers befindet? Wir befürchten, dass das Vet.amt nichts unternehmen wird. Der Besitzer weigert sich vehement, Abhilfe zu schaffen. Hersteller Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Aus dem TSchG ergibt sich bei einem festgestellten Verstoß gegen das TSchG nicht nur eine Berechtigung, sondern auch eine Verpflichtung der Veterinärbehörde zur Handlung. Bleibt die Behörde trotz dokumentierter Verstöße untätig, kann dies angreifbar sein. Ein Einfangen ist grundsätzlich nicht erlaubt, denn der Standort der Kitten ändert nichts an der Eigentumslage. In Betracht käme dies nur ggf. als Nothilfe bei akuter Gefahr, wobei das Kitten dann nicht einbehalten werden darf, sondern an Halter/Behörde übergeben werden muss. Anzuraten ist, die Vorfälle wieterhin mit Fotos, Videos und Zeugen zu dokumentieren sowie dies dem Veterinäramt zu übersenden. Dies kann mit eienr Aufforderung, ggf. auch unter Fristsetzung, zur Stellungnahme versehen werden. Zudem kann die Polizei sowie auch die Gemeinde eingeschaltet werden.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Aus dem TSchG ergibt sich bei einem festgestellten Verstoß gegen das TSchG nicht nur eine Berechtigung, sondern auch eine Verpflichtung der Veterinärbehörde zur Handlung. Bleibt die Behörde trotz dokumentierter Verstöße untätig, kann dies angreifbar sein. Ein Einfangen ist grundsätzlich nicht erlaubt, denn der Standort der Kitten ändert nichts an der Eigentumslage. In Betracht käme dies nur ggf. als Nothilfe bei akuter Gefahr, wobei das Kitten dann nicht einbehalten werden darf, sondern an Halter/Behörde übergeben werden muss. Anzuraten ist, die Vorfälle wieterhin mit Fotos, Videos und Zeugen zu dokumentieren sowie dies dem Veterinäramt zu übersenden. Dies kann mit eienr Aufforderung, ggf. auch unter Fristsetzung, zur Stellungnahme versehen werden. Zudem kann die Polizei sowie auch die Gemeinde eingeschaltet werden.