Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa
Wichtig ist vorab, dass nach Ihrer Schilderung der Verein bzw. die vermittelnde Person weiterhin Eigentümerin des Hundes geblieben ist und Sie nur Halter:in geworden sind. Das bedeutet, die Entscheidungshoheit über die Vermittlung grundsätzlich bei der Person liegt und Sie den Hund vertraglich nicht selbst weitergeben dürfen. Meiner Einschätzung nach, müsste man sich den Übernahmevertrag einmal genau anschauen, um den Einzelfall abschließend juristisch zu bewerten.
Allgemein lässt sich folgendes vorläufig sagen:
Die Eigentümerin hat nicht nur das Recht, sondern sie trifft auch die Verantwortung, sich aktiv und in angemessener Zeit um ein neues Zuhause zu kümmern – sie kann sich nicht auf ihr Eigentumsrecht berufen und gleichzeitig dauerhaft untätig bleiben, während Sie weiter Kosten und Aufwand tragen.
Wenn Sie ihr bereits klar mitgeteilt haben, dass Sie den Hund zurückgeben wollen und trotzdem bisher nichts passierte, sollten Sie ihr schriftlich eine Frist setzen, zum Beispiel vier bis sechs Wochen, in der sie sich ernsthaft um eine Vermittlung kümmern muss. Reagiert die Person darauf nicht oder holt den Hund nicht ab, sind Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr voll verantwortlich, falls dem Hund etwas passiert – nur noch bei grober Nachlässigkeit Ihrerseits. Zusätzlich können Sie verlangen, dass sie Ihnen die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten erstattet, etwa zusätzliches Futter oder Tierarztkosten.
Dahingehend sollten Sie alle Belege sammeln und aufbewahren. Passiert auch nach Ablauf der Frist nichts, dürfte Ihnen die weitere Situation nicht mehr zumutbar sein. Wollen Sie den Hund notfalls selbst weitervermitteln, sollten Sie das vorher ausdrücklich ankündigen und nicht einfach eigenmächtig tun, da der Vertrag das - so jedenfalls nach Ihrer Schilderung - eigentlich untersagt.