zurück zur Übersicht Rechtliche Fragen zum Umgang mit Tieren in einem Nachlass 28.09.2026 von Kim S. Guten Tag, vor Kurzem kam es in der Verwandtschaft zu einem Todesfall, bei dem der Erblasser u.A. Nutztiere und Haustiere hinterlassen hat, bei denen es sich zum Großteil um Gnadenbrottiere handelt bzw. die aus reiner Hobbyhaltung stammen. Neben dem eingesetztem Alleinerben gibt es mehrere pflichhteilsberechtigte Erben. Zusätzlich zu dem Testament gibt es eine Vollmacht, die auf den Erben ausgestellt ist und unter Anderem die Verfügung über Wertgegenstände über den Tod hinaus einschließt. Die erste Frage bezieht sich auf den Verkauf oder die Abgabe der Tiere. Ist der Alleinerbe dazu berechtigt die Tiere nach den eigenen und den Vorstellungen des Erblassers zu verkaufen, zu verschenken oder anderweitig abzugeben? Was verändert sich falls der eingesetzte Erbe, dieses am Ende doch nicht annimmt, aber auch nicht in der Lage ist, die Tiere weiterhin zu versorgen? Da die meisten Tiere aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nur einen geringen wirtschaftlichen Wert haben, wäre eine Abgabe an einen Gnadenhof, Tierschutzverein oder Ähnlichem im Sinne aller Beteiligten. Dies würde jedoch dazu führen, dass kein Erlös zustande käme oder sogar Kosten entstehen. An dieser Stelle kommt die Frage auf, ob die Abgabe eines Tieres unter dem theoretischen Marktwert dazu führt, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber zum finanziellen Ausgleich verpflichtet ist oder ist dieser sogar verpflichtet die Tiere zum höchstmöglichem Erlös zu verkaufen? Für die meisten Tiere würde dies jedoch den Gang zum Abdecker bedeuten. Was, wie bereits erwähnt, nicht erwünscht ist und bei einigen der Tiere, im Hinblick auf den Transport, kaum umzusetzen wäre. Die letzte Frage bezieht sich auf die Versorgung der Tiere bis zu deren Abgabe. Bisher hat der eingesetzte Erbe noch keine Handlung durchgeführt, die die Annahme des Erbes als schlüssig darstellt und hat auch noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Darf der Erbe rein zur Versorgung der Tiere das Konto des Erblassers belasten oder auch andere Wertgegenstände verkaufen, damit die adäquate Versorgung der Tiere sicher gestellt ist? Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Mit freundlichen Grüßen Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Bei Ihrem Anliegend handelt es sich um diverse Fragen in einem sehr komplexen Sachverhalt, sodass ich voranstellen möchte, dass diese nur im Ansatz aufgegriffen werden können. Eine ausführliche Prüfung, Unterlagenprüfung und Rechtsberatung ist auf diesem Weg nicht möglich. Ganz grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein Alleinerbe, der das Erbe angenommen hat, die Tiere grundsätzlich frei abgeben darf und keinen Höchstpreis erzielen muss. Sie gehören zum Nachlass. Ob der Erblasser in seinem Testament Wünsche im Sinne von Auflagen oder Vermächtnissen angeordnet hat, kann aus Ihrer Schilderung nicht ersehen und ohen Unterlagenprüfung auch nicht beurteilt werden. Sollte dies der Fall sein, könnte der Erbe hier ggf. gebunden werden. Etwaige Ansprüche pflichtteilsberechtigter Personen sind Geldansprüche, die sich nach dem Verkehrswert am Todestag richten.Bei alten und kranken Tieren ist deren Wert ohnehin fraglich. Hilfreich wäre eine kurze tierärztliche Einschätzung zu Alter und Zustand zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers. Notwendige Ausgaben für die dringende Versorgung der Tiere dürfen aus dem Nachlass bezahlt werden, ohne dass hierdurch automatisch die Erbschaft angenommen wird. Bitte beachten Sie die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Bei Ihrem Anliegend handelt es sich um diverse Fragen in einem sehr komplexen Sachverhalt, sodass ich voranstellen möchte, dass diese nur im Ansatz aufgegriffen werden können. Eine ausführliche Prüfung, Unterlagenprüfung und Rechtsberatung ist auf diesem Weg nicht möglich. Ganz grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein Alleinerbe, der das Erbe angenommen hat, die Tiere grundsätzlich frei abgeben darf und keinen Höchstpreis erzielen muss. Sie gehören zum Nachlass. Ob der Erblasser in seinem Testament Wünsche im Sinne von Auflagen oder Vermächtnissen angeordnet hat, kann aus Ihrer Schilderung nicht ersehen und ohen Unterlagenprüfung auch nicht beurteilt werden. Sollte dies der Fall sein, könnte der Erbe hier ggf. gebunden werden. Etwaige Ansprüche pflichtteilsberechtigter Personen sind Geldansprüche, die sich nach dem Verkehrswert am Todestag richten.Bei alten und kranken Tieren ist deren Wert ohnehin fraglich. Hilfreich wäre eine kurze tierärztliche Einschätzung zu Alter und Zustand zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers. Notwendige Ausgaben für die dringende Versorgung der Tiere dürfen aus dem Nachlass bezahlt werden, ohne dass hierdurch automatisch die Erbschaft angenommen wird. Bitte beachten Sie die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen.