zurück zur Übersicht Rechtliche frage zur Weitergabe meines Hundes Mickey 01.10.2026 von Zahra G. Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Fall: Wir haben unseren Hund Mickey unentgeltlich an eine Frau übergeben, die uns zugesichert hatte, ihm ein liebevolles und dauerhaftes Zuhause zu geben. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht. Vor der Übergabe wurde jedoch über WhatsApp vereinbart, dass wir weiterhin erfahren können, wie es Mickey geht, und ihn gelegentlich sehen dürfen. Die Frau bestätigte dies ausdrücklich und sagte später auch zu, uns Fotos und Videos zu schicken. Die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten liegen uns vor. Inzwischen hat sie den Kontakt abgebrochen und uns mitgeteilt, dass Mickey ohne unsere vorherige Information an eine andere Person weitergegeben wurde. Sie weigert sich, uns mitzuteilen, wo Mickey jetzt ist oder wie es ihm geht. Wir möchten Mickey nicht zurückfordern. Wir möchten lediglich wissen, wo er sich befindet und ob es ihm gut geht. Meine Fragen sind: Sind die WhatsApp-Absprachen rechtlich verbindlich? Durfte Mickey ohne unsere Information weitergegeben werden? Haben wir aufgrund dieser Absprachen einen Anspruch auf Auskunft über seinen Verbleib und Zustand? Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Es ist gut nachvollziehbar, dass Sie wissen möchten, dass es dem Hund gut geht. So wie sich der Fall aus der kurzen Schilderung darstellt, haben Sie jedoch aller Voraussicht nach Eigentum an dem Hund übertragen. Insofern war die Frau voraussichtlich auch berechtigt, den in ihrem Eigentum stehenden Hund weiterzuverkaufen bzw. zu vermittlen. Die Whatsapp-Nachrichten liegen bei der Beantwortung Ihrer Frage natürlich nicht vor. Was genau in diesen steht, kann daher nicht beurteilt werden. Ob sich aus den Whatsapp-Absprachen, selbst wenn diese wirksam sind, ein durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Hundes ableiten lässt, ist rechtlich unsicher. Denn zum einen müsste man juristisch einordnen, ob die Whatsapp-Absprachen einen rechtlich bindenden Charakter haben sollten oder aber nur eine freundliche Zusage der Frau war. Das lässt sich aktuell nicht abschließend beurteilen. Zum anderen wäre auch der Aspekt "dauerhaftes Zuhause" auslegungsbedürftig. Es könnte zwar argumentiert werden, dass es sich um eine verbindliche Zusage gehandelt hat und theoretisch versucht werden, diese Informationen einzuklagen. Es stellt sich aber die Frage, ob ein kostenintensives gerichtliches Verfahren den von Ihnen gewünschten Erfolg bringen würde, denn die Frau könnte zum Beispiel behaupten, den Aufenthaltsort nicht zu wissen. Sie könnten versuchen, die Frau noch einmal offiziell anzuschreiben und ihr eine Frist für die erbetenen Auskünfte setzen. Sollte diese der Aufforderung nicht nachkommen, müssten Sie sich überlegen, ob Ihnen das Anliegen ein äußerst unsicheres Klageverfahren wert ist. Aus anwaltlicher Sicht sind die etwaigen Erfolgsaussichten zum aktuellen Zeitpunkt schwer abzuschätzen, da insbesondere die Korrepsondenz nicht vorliegt.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Es ist gut nachvollziehbar, dass Sie wissen möchten, dass es dem Hund gut geht. So wie sich der Fall aus der kurzen Schilderung darstellt, haben Sie jedoch aller Voraussicht nach Eigentum an dem Hund übertragen. Insofern war die Frau voraussichtlich auch berechtigt, den in ihrem Eigentum stehenden Hund weiterzuverkaufen bzw. zu vermittlen. Die Whatsapp-Nachrichten liegen bei der Beantwortung Ihrer Frage natürlich nicht vor. Was genau in diesen steht, kann daher nicht beurteilt werden. Ob sich aus den Whatsapp-Absprachen, selbst wenn diese wirksam sind, ein durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft über den Verbleib des Hundes ableiten lässt, ist rechtlich unsicher. Denn zum einen müsste man juristisch einordnen, ob die Whatsapp-Absprachen einen rechtlich bindenden Charakter haben sollten oder aber nur eine freundliche Zusage der Frau war. Das lässt sich aktuell nicht abschließend beurteilen. Zum anderen wäre auch der Aspekt "dauerhaftes Zuhause" auslegungsbedürftig. Es könnte zwar argumentiert werden, dass es sich um eine verbindliche Zusage gehandelt hat und theoretisch versucht werden, diese Informationen einzuklagen. Es stellt sich aber die Frage, ob ein kostenintensives gerichtliches Verfahren den von Ihnen gewünschten Erfolg bringen würde, denn die Frau könnte zum Beispiel behaupten, den Aufenthaltsort nicht zu wissen. Sie könnten versuchen, die Frau noch einmal offiziell anzuschreiben und ihr eine Frist für die erbetenen Auskünfte setzen. Sollte diese der Aufforderung nicht nachkommen, müssten Sie sich überlegen, ob Ihnen das Anliegen ein äußerst unsicheres Klageverfahren wert ist. Aus anwaltlicher Sicht sind die etwaigen Erfolgsaussichten zum aktuellen Zeitpunkt schwer abzuschätzen, da insbesondere die Korrepsondenz nicht vorliegt.