zurück zur Übersicht Nicht abgeholter Hund 04.10.2026 von Sabine K. Sehr geehrte Damen und Herren, habe den Hund eines Bekannten, einen sehr schwierigen aggressiv bissigen Malinois in Pflege. Dieser Bekannte musste ins Krankenhaus und weil ich gut mit dem Hund zurechtkommen übernahm ich diese Aufgabe. Nun ist er seit ein paar Tagen entlassen und holt sein Tier nicht ab. Auch eine Frist, die ich vorgab bewegte ihn nicht. Weder telefonisch noch über WhatsApp bekomme ich Auskunft. Veterinäramt Hildesheim, Polizei, Tierheim und Ordnungsamt sind bereits involviert. Was kann ich tun? Kann das Tier unmöglich bei mir behalten. Danke im Voraus für einen Rat. Freundliche Grüße Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Ihr Bekannter ist weiterhin Eigentümer des Hundes. Es liest sich so, als sei keine feste Zeit der Verwahrung bei Ihnen vereinbart worden, sodass sowohl der Bekannte jederzeit die Rückgabe als auch Sie jederzeit die Rücknahme verlangen können. Holt Ihr Bekannter den Hund trotz Aufforderung nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Er schuldet Ihnen Ersatz der Ihnen entstandenen Aufwendungen. Es empfiehlt sich, den Bekannten noch einmal offiziell, bestenfalls per Einschreiben und zusätzlich per Mail/Whatsapp, anzuschreiben, eine kurze Frist zur Abholung des Hundes zu setzen und ihm in diesem Schreiben konkret anzukündigen, dass Sie den Hund nach Ablauf der gesetzten Frist an Tierheim/Veterinäramt abgeben und entsprechend die entstehenden Kosten gegenüber ihm geltend machen. Da Sie schon Kontakt zu der Behörde aufgenommen und den Fall geschildert haben, könnte diese ggf. eine Anordnung wegen Verstoßes gegen die Halterpflichten oder eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung aufgrund der Gefährlichkeit, die Sie schildern, in Betracht ziehen. Dazu fehlen aktuell aber die Details zum Fall.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Ihr Bekannter ist weiterhin Eigentümer des Hundes. Es liest sich so, als sei keine feste Zeit der Verwahrung bei Ihnen vereinbart worden, sodass sowohl der Bekannte jederzeit die Rückgabe als auch Sie jederzeit die Rücknahme verlangen können. Holt Ihr Bekannter den Hund trotz Aufforderung nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Er schuldet Ihnen Ersatz der Ihnen entstandenen Aufwendungen. Es empfiehlt sich, den Bekannten noch einmal offiziell, bestenfalls per Einschreiben und zusätzlich per Mail/Whatsapp, anzuschreiben, eine kurze Frist zur Abholung des Hundes zu setzen und ihm in diesem Schreiben konkret anzukündigen, dass Sie den Hund nach Ablauf der gesetzten Frist an Tierheim/Veterinäramt abgeben und entsprechend die entstehenden Kosten gegenüber ihm geltend machen. Da Sie schon Kontakt zu der Behörde aufgenommen und den Fall geschildert haben, könnte diese ggf. eine Anordnung wegen Verstoßes gegen die Halterpflichten oder eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung aufgrund der Gefährlichkeit, die Sie schildern, in Betracht ziehen. Dazu fehlen aktuell aber die Details zum Fall.