zurück zur Übersicht Betreuungsvertrag Hundepension 12.10.2026 von Nathalie M. Hallo, ich habe da mal eine Frage: Gibt es Vorgaben oder Do und Dont´s für Betreuungsverträge (Ferienbetreuung) oder sind Hundepensionen da komplett frei? Folgender Fall: Ich habe im Sommer meinen Hund in eine Pension gegeben und im Voraus bezahlt. Im Vertrag steht, dass es bei Abbruch keine Rückzahlung geben würde. Ich habe das trotzdem unterschrieben, weil ich im Leben nicht gedacht hätte, dass mein Hund abgeholt werden müsste. War aber leider dann doch der Fall und zwar schon nach 4 Tagen (gebucht waren 26 Tage). Abbruchgrund war Nahrungsverweigerung, nach 2 Tagen nur aus der Hand Fressen, Protestbellen und Ablehnung der Unterbringung (durch den Hund). Wir hatten eine Testnacht gemacht, wo die ausgebildete Hundetrainerin meinte, es würde alles klappen (Ihre Einschätzung, auf die ich mich dann auch verlassen habe). Ich habe auf einer weiteren Übernachtung mit 2 Nächten bestanden (sie meinte, das sei ja mehr für das Gewissen der Halter!), die aber dann von ihrer Seite wegen Krankheit abgesagt wurde. Anschließend blieb nicht mehr genug Zeit vor unserem Urlaub, einen neuen Zeitraum zu vereinbaren. Die Betreuerin hat nach einem Gespräch 10 % erstattet. Jetzt frage ich mich ja schon, ob das überhaupt zulässig ist, solche Verträge zu machen. Ich bin mir des Risikos bewusst, dass so eine Hundepension eingeht, falls ein Hundebesitzer kurzfristig absagt. Andersherum könnte man ja festlegen, dass eine Pension sich so die leichtgängigsten Hunde aussucht... Ist Ihnen zu diesem Thema etwas bekannt? Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Grundsätzlich ist es bei solchen Fragen zu Inhalten von Verträgen für eine verlässliche und vertiefte Beantwortung immer erforderlich, sich auch den konkreten Vertrag wirklich in Gänze anzuschauen. Es ist ohne nähere Angaben davon auszugehen, dass es sich vorliegend um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer sog. Inhaltskontrolle standhalten müssen. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung verlangt werden kann, dürfte vom konkreten Vertragsinhalt abhängen. Eine angemessene Ausfallpauschale dürfte jedenfalls sachgerecht sein, weil die Pension ihre Plätze und ihr Personal vorhält und kurzfristige Ausfälle oft schwer abfangen kann. Ob 90 % Einbehalt angemesen sind, ist zum aktuellen Stand ungewiss. Es dürfte unter anderem darauf ankommen, ob die Pension den Platz neu vergeben konnte. Sie könnten von der Pension eine Aufstellung, ob der Platz neu vergeben wurde, welche Kosten die Pension gespart hat und wie sich der Einbehalt von 90 % rechtfertigt, anfordern. Eine Unwirksamkeit der Klausel, die einen Einbehalt von 90 % pauschal rechtfertigt, könnten Sie dabei schon einmal in den Raum stellen. Zur Rückmeldung könnten Sie eine Frist von 2 Wochen setzen.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Grundsätzlich ist es bei solchen Fragen zu Inhalten von Verträgen für eine verlässliche und vertiefte Beantwortung immer erforderlich, sich auch den konkreten Vertrag wirklich in Gänze anzuschauen. Es ist ohne nähere Angaben davon auszugehen, dass es sich vorliegend um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer sog. Inhaltskontrolle standhalten müssen. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung verlangt werden kann, dürfte vom konkreten Vertragsinhalt abhängen. Eine angemessene Ausfallpauschale dürfte jedenfalls sachgerecht sein, weil die Pension ihre Plätze und ihr Personal vorhält und kurzfristige Ausfälle oft schwer abfangen kann. Ob 90 % Einbehalt angemesen sind, ist zum aktuellen Stand ungewiss. Es dürfte unter anderem darauf ankommen, ob die Pension den Platz neu vergeben konnte. Sie könnten von der Pension eine Aufstellung, ob der Platz neu vergeben wurde, welche Kosten die Pension gespart hat und wie sich der Einbehalt von 90 % rechtfertigt, anfordern. Eine Unwirksamkeit der Klausel, die einen Einbehalt von 90 % pauschal rechtfertigt, könnten Sie dabei schon einmal in den Raum stellen. Zur Rückmeldung könnten Sie eine Frist von 2 Wochen setzen.