zurück zur Übersicht Verschwiegener Hodenhochstand 15.10.2026 von Ute O. Sehr geehrte Damen und Herren, bei meinem mittlerweile über 7 Monate alten Welpen ist ein Hoden nicht in den Hodensack abgestiegen. Ein Tierarzt hat im Oktober 2026 eindeutig festgestellt, dass der Hoden im körperinneren Verblieben ist und anatomisch nicht mehr absteigen kann. Der Züchter hat mir diesen Zustand beim Kauf verschwiegen bzw. behauptet, dass sein Zuchtwart und sein Tierarzt die Hoden auch oB festgestellt haben. Später wird eine Operation zur Entfernung des Hodens notwendig sein, um gesundheitliche Folgeschäden (Tumorrisiko) zu vermeiden. Vertragliche Situation: Der Züchter stellt sich quer und beruft sich auf die im Kaufvertrag stehende Klausel „gekauft wie gesehen“. Meines Erachtens handelt es sich hierbei jedoch um einen versteckten Mangel, der für mich als Laien bei der Übergabe nicht erkennbar war, dem Züchter (bzw. dessen Tierarzt bei der Wurfabnahme) aber aufgefallen sein musste. Meine Ziele: Ich möchte den Hund keinesfalls zurückgeben. Ich strebe eine Kaufpreisminderung an und/oder die Übernahme zukünftiger Operations- und Behandlungskosten für die Hodenentfernung. Meine Fragen an Sie: Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein, trotz der Vertragsklausel Schadensersatz oder eine Minderung durchzusetzen? Vielen Dank und freundliche Grüße UO Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Man müsste zunächst prüfen, ob der Hund als Zuchthund oder als reiner Familienhund verkauft wurde. Denn danach dürfte sich richten, ob es sich um einen behebbaren Mangel handelt oder nicht. Ein Hund mit nur einem Hoden eignet sich aller Voraussicht nach trotzdem zur Verwendung als Familienhund. Bei einem Zuchthund sieht dies anders aus. Auch müsste man prüfen, ob der Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist. Denn dies hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit etwaiger Gewährleistungsausschlüsse. Dazu müsste man sich unter anderem auch den Vertrag einmal genauer anschauen. Sieht man den Mangel als durch die Operation behebbar an (war nur bei einem reinen Liebhabertier der Fall sein dürfte), dürfte eine Kaufpreisminderung ausscheiden. Dann könnte aber die Erstattung der Tierarztkosten in Betracht kommen. Wichtig ist vor allem auch der Aspekt der Nacherfüllung. Ihre Schilderung liest sich so, als hätte der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Dies sollte jedoch noch einmal anhand der vorliegenden Korrespondenz verifiziert werden. Es wirkt, als hätte der Verkäufer Ansprüche abgelehnt, sodass aller Voraussicht nach zur Durchsetzung eine anwaltliche Vertretung erforderlich werden dürfte.
Foto: © Natascha Kähler Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa Man müsste zunächst prüfen, ob der Hund als Zuchthund oder als reiner Familienhund verkauft wurde. Denn danach dürfte sich richten, ob es sich um einen behebbaren Mangel handelt oder nicht. Ein Hund mit nur einem Hoden eignet sich aller Voraussicht nach trotzdem zur Verwendung als Familienhund. Bei einem Zuchthund sieht dies anders aus. Auch müsste man prüfen, ob der Verkäufer als Unternehmer anzusehen ist. Denn dies hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit etwaiger Gewährleistungsausschlüsse. Dazu müsste man sich unter anderem auch den Vertrag einmal genauer anschauen. Sieht man den Mangel als durch die Operation behebbar an (war nur bei einem reinen Liebhabertier der Fall sein dürfte), dürfte eine Kaufpreisminderung ausscheiden. Dann könnte aber die Erstattung der Tierarztkosten in Betracht kommen. Wichtig ist vor allem auch der Aspekt der Nacherfüllung. Ihre Schilderung liest sich so, als hätte der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Dies sollte jedoch noch einmal anhand der vorliegenden Korrespondenz verifiziert werden. Es wirkt, als hätte der Verkäufer Ansprüche abgelehnt, sodass aller Voraussicht nach zur Durchsetzung eine anwaltliche Vertretung erforderlich werden dürfte.