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Abrechnung Hygienemaßnahmen als angewandte Medikamente

von Jacqueline F.

Sehr geehrte Frau Chiappa, bei der Kontrolle meiner Tierarztrechnungen ist mir aufgefallen, dass wiederholt der Posten „angewandte Medikamente“ mit Kosten zwischen 3 und 4 Euro aufgeführt ist, obwohl keinerlei Medikamente (auch nicht lokal) angewendet wurden. Ich habe nun den Verdacht, dass es sich hierbei um einen Rechnungsposten für die Abrechnung der allgemeinen Hygienemaßnahmen (zB Wischdesinfektion des Untersuchungstisches oder Desinfektion Krallenschere) handelt. Ist dies zulässig oder sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen bereits in den entsprechenden GOT-Kosten enthalten? Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für die Beantwortung der Frage bereits im Voraus!

Rechtsanwältin Gianna Chiappa
Foto: © Natascha Kähler

Antwort von Rechtsanwältin Gianna Chiappa

Grundsätzlich ist es so, dass allgemeine Praxishygiene nicht gesondert abrechenbar ist, sondern mit der Gebühr für die jeweilige Leistung abgegolten ist. 
Wenn tatsächlich ein Mittel bei Ihrem Tier angewendet wurde, etwa Hautdesinfektion vor einer Injektion, Augentropfen, Ohrreiniger oder Wundspray, würde sich dies ggf. anders darstellen. Dann ist die Abrechnung als Verbrauchsmaterial denkbar. Auch könnte erwogen werden, ob eine besonders aufwendige Hygiene in Ihrem Fall erforderlich war.

Ich würde Ihnen raten, schriflich um Erläuterung der Positionen zu bitten. 

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