© TASSO e.V./ Angelina Brückner Fotografie
Immer wieder kommt es zum Streit um die Frage, wem eine Katze gehört.
Da es oft vorkommt, dass Freigänger mehrere regelmäßige „Anlaufstellen“ haben und es sich dort sogar mehrere Tage „gemütlich“ machen oder Spaziergängern folgen, kommt es auch fast genauso oft zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern dieser Katzen und den Menschen, die irrtümlich davon ausgehen, dass die Katze herrenlos und es nun „ihre Katze“ sei.
Doch wie ist hier die rechtliche Lage? Darf man das Tier behalten? Kann man anderen verbieten, die Katze zu füttern oder aufzunehmen? Muss man den Fund melden? Die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries hat im Alltag häufig mit diesen Streitigkeiten zu tun. Sie hat die wichtigsten Punkte im Folgenden zusammengefasst.
Rechtliche Lage – Wer ist der Eigentümer?
Regelmäßig bekomme ich Anfragen von Katzenhaltern, die so oder ähnlich beginnen: „Vor längerer Zeit kam regelmäßig eine fremde Katze zu uns in den Garten. Wir haben dann im örtlichen Tierheim nachgefragt, ob eine solche Katze vermisst wird, aber es gab keine Suchmeldung. Dann haben wir uns entschlossen, sie zu behalten und haben sie chippen, impfen und kastrieren lassen. Nun füttern unsere Nachbarn die Katze regelmäßig gegen unseren Willen, locken sie zu sich in die Wohnung und wollen sie uns nicht mehr zurückgeben.“
Auch wenn es landläufig heißt, dass Katzen sich ihre Menschen aussuchen würden, kann dieses „tierische“ Verhalten rein juristisch betrachtet keinen Einfluss auf das Eigentum an der Katze haben. Nur der Eigentümer selbst kann nach Artikel 14 Grundgesetz in Verbindung mit § 903 BGB über sein geschütztes Grundrecht entscheiden. Zwar muss er gemäß § 903 Satz 2 BGB die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere beachten, dennoch kann er frei entscheiden, ob überhaupt und wem er seine Katze übereignen möchte, sei es zum Beispiel durch Schenkung oder durch einen Verkauf.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei jeder Freigängerkatze zunächst davon ausgegangen werden muss, dass sie jemandem gehört, dessen Recht zu respektieren ist. Im geschilderten Beispiel ist die Anfragende der Meinung, es sei ihre Katze und die Nachbarn entzögen ihr ihr Eigentum. Dass sie jedoch durch ihr eigenes Verhalten selbst die ganze Zeit dem eigentlichen Eigentümer seine Katze entzieht, ist ihr nicht bewusst.
Was sollten Finder beachten, wenn Ihnen eine Katze zugelaufen ist? (Ausnahmen sind Notfälle!)
- Eine fremde Katze sollte grundsätzlich zunächst nicht als herrenlos betrachtet werden und die Rechte des „unbekannten“ Eigentümers müssen respektiert werden.
- Das Anlocken einer fremden Katze ist nicht grundsätzlich verboten. Dabei sollte es aber auch belassen werden. Gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers ist sogar auch das zu unterlassen, selbst wenn man der Meinung ist, es besser zu wissen als der Eigentümer.
- Wer eine fremde Katze an sich nimmt, ohne eine ordnungsgemäße Fundmeldung beim örtlichen Fundbüro zu machen, verstößt gegen das Fundrecht und kann sich einer Fundunterschlagung strafbar machen. Die Anfrage beim örtlichen Tierheim, ob eine Katze vermisst wird, reicht dafür nicht aus. Auch wenn der Eigentümer nicht nach seiner Katze sucht, zum Beispiel weil sein Freigänger für gewöhnlich nur alle paar Tage nach Hause kommt und er daher gar nicht davon ausgeht, dass seine Katze entlaufen ist, so bedeutet dies nicht, dass die Katze niemandem gehört.
- In Unkenntnis der Vorerkrankungen, bisherigen Impfungen oder sonstigen Behandlungen durch mehrere Leute, die meinen es sei „ihre Katze“, könnte der Katze ein gesundheitlicher Schaden zugefügt werden.
Der Gedanke, „es doch nur gut zu meinen“, rechtfertigt es also nicht, eine Katze durch das regelmäßige Füttern bei sich aufzunehmen und vielleicht sogar auf sich selbst zu registrieren, sich widerrechtlich anzueignen und dem eigentlichen Eigentümer zu entziehen.
Rechtslage: fremde Katze füttern
Dass Katzen in der engeren und auch entfernteren Nachbarschaft an mehreren Stellen gefüttert und angelockt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden, da man Freigänger-Katze eben nicht dauerhaft einsperren möchte oder den Nachbarn z.B. nicht verbieten kann, ihre Terrassentür offen stehen zu lassen, nur damit die eigene Katze sich dort nicht mehr aufhält. Daher ergeben sich auch regelmäßig Streitigkeiten zwischen Katzenhaltern und Nachbarn. Rechtliche Lage: Katzenhalter haben als EigentümerInnen nach Artikel 14 Grundgesetz in Verbindung mit § 903 BGB das Recht, jeden anderen von der Einwirkung auf die eigene freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt.
Das Füttern und Anlocken einer fremden Katze ist zwar nicht grundsätzlich verboten, das Landgericht München stellt aber klar heraus, dass dies zu unterlassen ist, wenn dies der ausdrückliche Wille des Katzenhalter ist, selbst wenn man der Meinung ist, es besser zu wissen als der Katzenhalter oder es doch „nur gut zu meinen". Sollte ein erstes und eindringliches Gespräch am besten unter Zeugen nichts bewirken, sollten Katzenhalter im nächsten Schritt den Nachbarn schriftlich auffordern, jede Einwirkung auf ihre Katze, insbesondere das Füttern, ab sofort zu unterlassen. Dabei könnte der Nachbar entweder selbst oder von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin angeschrieben werden, um dem Nachbarn zu zeigen, dass man es ernst meinen.
Sinnvoll ist es sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu wenden, der bzw. die sich z.B. auf Tierrecht oder Nachbarschaftsrecht spezialisiert hat. Wird dieses Verbot missachtet, könnte man theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Da der Katzenhalter als Kläger, neben dem allgemeinen Prozess- und Kostenrisiko, aber insbesondere die Beweislast trägt, sollten sich Katzenhalter vorab anwaltlich beraten lassen, ob und wie sie beweisen können, dass der Nachbar die Katze füttert, sie im Haus behält, entfremdet usw. Um einen handfesten Nachbarschaftsstreit, der nicht selten aus solchen Anlässen folgt, zu vermeiden, sollte vor einem Prozess zuvor noch versucht werden eine gütliche Einigung zu finden. In solchen Fällen kann z.B. die Einschaltung einer Schiedsperson/eines Friedensrichters oder einer anderen außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle (abhängig vom Bundesland) sinnvoller, schneller und günstiger als ein Prozess sein. Eine dort getroffene einvernehmliche Lösung kann mehr wert sein als ein Gerichtsurteil, das zwangsläufig einen Verlierer produziert und so das weitere Zusammenleben belasten kann.
Darum ist eine offizielle Fundmeldung wichtig
Vielmehr sollte zunächst alles unternommen werden, den eigentlichen Eigentümer zu finden. Nur wenn das nicht möglich ist, kann ein Finder Eigentümer werden, sofern er die Vorschriften des BGB zum Fundrecht einhält. Das bedeutet: Kennt der Finder den Eigentümer nicht, muss er eine Fundanzeige beim örtlichen Fundbüro machen und sollte sich unbedingt einen Nachweis hierfür geben lassen. Zusätzlich sollte auch bei den Tierheimen im Umkreis und bei TASSO eine Fundmeldung abgegeben werden. Eine Abgabe in das Tierheim ist nicht vorgeschrieben. Mit der Fundmeldung bei der zuständigen Behörde läuft die sechsmonatige Frist des § 973 BGB in der der Eigentümer oder ein sonstiger Empfangsberechtigter die Möglichkeit hat, seine Katze – gegen Erstattung der dem Finder entstandener notwendiger Kosten – zurückzunehmen. Meldet sich in dieser Zeit keiner bei der Behörde oder dem Finder, so kann der Finder Eigentümer der Katze werden. Hier zeigt sich, warum die Katze nicht abgegeben werden sollte, da man damit in der Regel seine Rechte als Finder endgültig und unwiderruflich abtreten muss.
Mit Ablauf der obigen sechsmonatigen Frist und dem Eigentumserwerb des Finders beginnt dann die Dreijahresfrist des § 977 BGB zu laufen, in der der Eigentümer die Katze noch zurückfordern könnte.
Alternativ: Wenn Sie merken, dass eine Katze gut zu Ihnen passt und Sie sich vorstellen können eine Katze aufzunehmen, überlegen Sie statt der Besuchskatze, die im Zweifel jemandem gehört, einer der vielen Katzen, die in den Tierheimen sitzen und warten, ein schönes neues Zuhause zu geben. Hier kann es sich auch lohnen, mal bei TASSOs Online-Tierheim shelta reinzuschauen.