Wie definiert sich der Begriff Fundtier?

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Wenn Sie ein Tier gefunden haben, müssen Sie unverzüglich eine ordnungsgemäße Fundanzeige erstatten.

Fundtiere sind aufgefundene Tiere, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind, also Tiere, bei denen ein Eigentümer besteht oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dazu gehören insbesondere entlaufene, verlorene, ausgesetzte oder zurückgelassene Heimtiere. Auch freilebende, streunende oder verwilderte Hauskatzen sind grundsätzlich nicht als herrenlos anzusehen, sondern regelmäßig als Fundtiere zu behandeln. Für Fundanzeige, Verwahrung, Unterbringung und notwendige Versorgung ist grundsätzlich die Fundbehörde der Stadt oder Gemeinde des Fundortes zuständig.

Bei freilebenden oder verwilderten Hauskatzen wird in der Praxis teilweise angenommen, sie seien herrenlos. Diese Einordnung ist jedoch rechtlich problematisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Eigentum an einem Heimtier durch Aussetzen oder Zurücklassen grundsätzlich nicht wirksam aufgegeben werden. In der Folge sind auch verwilderte Heimtiere nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln. Das gilt auch dann, wenn ein konkreter Halter zunächst nicht bekannt ist.

Auch Nachkommen freilebender Hauskatzen können unter diese Einordnung fallen, weil sich das Eigentum am Muttertier nach der rechtlichen Bewertung an den Jungtieren fortsetzen kann.

Laut Gesetz (§ 965 BGB) sind Finder verpflichtet, unverzüglich beim Eigentümer oder, wenn dieser unbekannt ist, bei der zuständigen Fundbehörde eine ordnungsgemäße Fundanzeige zu erstatten. Melden Sie dabei Tierart, Fundort und Uhrzeit. Alternativ können Sie das Tier auch in das zuständige Tierheim bringen, sofern dieses mit der Fundtieraufnahme beauftragt ist. Dann übernimmt das Tierheim in der Regel die Fundanzeige für Sie.

 

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