© TASSO e.V./ Angelina Brückner Fotografie
Immer wieder kommt es zum Streit um die Frage, wem eine Katze gehört.
Ein Gastbeitrag von der für TASSO tätigen Rechtsanwältin Gianna Chiappa
Umgang mit Freigängerkatzen
Bei Freigängerkatzen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, insbesondere in der erweiterten Nachbarschaft. Denn Freigängerkatzen ziehen bei ihren täglichen Erkundungstouren häufig weite Kreise und entscheiden selbst, wo sie sich wie lange aufhalten. Nicht selten kommt es vor, dass Menschen dann „nachhelfen“, indem sie die Katze – etwa durch gezieltes Füttern oder gar in die Wohnung verbringen – zum Bleiben „motivieren“.
Ist der Eigentümer der Katze hiermit nicht einverstanden, kann er dies untersagen. Rechtlicher Hintergrund dieses Anspruchs ist, dass ein Eigentümer mit seinem Eigentum grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren darf. Dies umfasst, dass er das Recht hat, andere Personen von der Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen.
Erlangt der Eigentümer einer Freigängerkatze also Kenntnis davon, dass diese durch einen Nachbarn gezielt angefüttert, angelockt oder gar in die Wohnung des Nachbarn verbracht oder dort festgehalten wird, kann der Eigentümer den Nachbarn zur Unterlassung dieses Verhaltens auffordern. Insbesondere bei Katzen, die zum Beispiel Medikamente oder bestimmtes Futter benötigen, sollte ein Vorgehen erwogen werden.
Hierbei handelt es sich um einen Anspruch, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Das Gericht kann dem Nachbarn durch Urteil die genannten Handlungen untersagen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anordnen. Bevor gerichtliche Schritte erwogen werden, sollte der Nachbar aber außergerichtlich zum Unterlassen dieses Verhaltens aufgefordert werden.
In solchen Fällen ist eine anwaltliche Vertretung empfehlenswert und anzuraten. Denn zunächst ist es wichtig, die konkrete Situation des Einzelfalls rechtlich zu prüfen. Einem Nachbarn wird man beispielsweise nicht verbieten können, seine Terrassentür offen zu lassen. Freiwillige Besuche einer Katze werden sich entsprechend nicht verhindern lassen. Die Einschätzung, ab wann ein unterlassungswürdiges Verhalten vorliegt, bedarf somit einer juristischen Prüfung im Einzelfall. Ein weiterer Grund für eine anwaltliche Vertretung ist, dass der Eigentümer der Katze im gerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweisbelastet ist und somit ein entsprechendes Prozessrisiko besteht. Rechtliche Schritte sollten daher am Einzelfall orientiert und ausgerichtet werden. Nicht selten kommt auch eine gütliche Einigung in Betracht.
Zugelaufene Katzen dürfen nicht einfach behalten werden
Bei jeder Freigängerkatze muss erst einmal davon ausgegangen werden, dass sie jemandem gehört, also einen Eigentümer hat. Die Katze darf also nicht einfach einbehalten werden.
Wer die Vermutung hat, dass eine Katze niemandem gehört, sollte zunächst alles versucht haben, um einen Eigentümer ausfindig zu machen. Ein Finder kann nur dann nach den Regelungen des Fundrechts Eigentümer werden, wenn er eine Fundmeldung bei der zuständigen Behörde abgegeben und so einem etwaigen Eigentümer eine Frist von 6 Monaten eingeräumt wurde, das Tier zurückzunehmen.
Zu beachten ist aber, dass der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem Finder, welcher sich nach den Rechtsvorschriften des Fundrechts darauf beruft, Eigentümer geworden zu sein, erst nach 3 Jahren verjährt, sodass der Finder auch nach Ablauf der 6-monatigen Frist noch geraume Zeit mit einer Rückforderung rechnen muss.