Grundsatz: Tierhalterhaftung bleibt bestehen
Da auch ein noch so sorgsamer Betreuer nicht verhindern kann, dass das Tier etwas beschädigt oder einen anderen Menschen bzw. ein anderes Tier verletzten könnte, sollten Sie sich frühzeitig über Ihre Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB informieren und je nach Tierart die erforderliche Vorsorge mittels einer Versicherung treffen.
Die Haftung des Tierhalters ist sehr weitreichend und gilt auch, wenn Sie z.B. im Urlaub sind. Sie knüpft an die besondere, nie ganz beherrschbare Tiergefahr an und kommt also auch dann zum Tragen, wenn Ihnen persönlich kein „Fehler“ vorzuwerfen ist.
§ 833 BGB sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht, vor. Für Hundehalter ist deshalb eine Hundehalterhaftpflichtversicherung zur eigenen Absicherung unbedingt notwendig. Wichtig hierbei ist, dass insbesondere die Betreuung durch Dritte mitversichert ist. Für Katzen und andere Tierarten gibt es keine speziellen Versicherungen, wie die Hundehalterhaftpflicht. Hier sollten Sie sich informieren, ob diese von Ihrer Privathaftpflichtversicherung umfasst sind.
Betreuung durch einen Dritten
Wird ein Tier von einem Dritten betreut, kann sich die Haftung je nach Gestaltung der Betreuung verlagern oder zwischen mehreren Beteiligten verteilen. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls und – besonders wichtig – die konkreten Absprachen.
Die schriftliche Vereinbarung
Egal, ob Sie Ihr Tier privat betreuen lassen oder von professionellen Tiersittern, ob bei Ihnen zu Hause oder in der fremden Unterkunft, empfiehlt es sich, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. So haben beide Seiten Klarheit und mögliche Streitigkeiten werden vermieden.
Tierpensionen und Tierheime, die auch Pensionstiere aufnehmen, haben in der Regel bereits vorformulierte Verträge, in denen die wesentlichen Rahmenbedingungen aufgenommen sind. Lassen Sie sich zur Sicherheit eine Kopie für Ihre eigenen Unterlagen geben. Solche Einrichtungen verfügen meist über eine Versicherung, die das Tierhüterrisiko abdeckt. Vorsicht geboten ist bei Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können unwirksam sein.
Im Gegensatz hierzu kann die private, meist unentgeltliche Betreuung durch Freunde, Familie oder Nachbarn – je nach den Umständen des Einzelfalls - als eine reine Gefälligkeit gewertet werden, was Auswirkungen auf die Haftung haben kann. Insbesondere bei der Betreuung durch Freunde oder Bekannte zeigt die Praxis, dass es hier häufig zu Streitigkeiten kommt, da nur wenige oder missverständliche mündliche Absprachen getroffen wurden und diese im Streitfall nicht nachweisbar sind. Mag es Ihnen auch unangenehm erscheinen, unter Freunden und Bekannten sollten Sie daher ebenfalls nicht auf eine schriftliche Vereinbarung verzichten.
TASSO-Tipp
Unbedingt schriftlich vereinbart werden sollte, dass es sich nur um eine vorübergehende Pflege handelt und das Tier nicht in das Eigentum des Betreuers übergeht. Auch wenn Sie mit dem Betreuer eine Bezahlung vereinbart haben, sollte dies und die entsprechenden Details unbedingt aufgenommen werden. So kann ein späterer Streit um die Herausgabe des Tieres vermieden werden. Tatsächlich kommt dies in der der Praxis häufiger vor, als man vielleicht meint.
Allgemeine Pflichten des Tierbetreuers
Diejenigen, die die Betreuung übernehmen, sind in dieser Zeit für das Tier verantwortlich und verpflichten sich, das Tier gemäß den Vorschriften des Tierschutzgesetzes und – im Fall von Hunden – gemäß der Vorgaben der Tierschutzhundeverordnung zu halten.
§ 2 Tierschutzgesetz besagt:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
Steuerersparnis: Kann der Tiersitter von der Steuer abgesetzt werden?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.09.2015 (Az. VI R 13/15) entschieden, dass die Kosten für einen Tiersitter, der Ihr Haustier in Ihrer Wohnung betreut, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd wirken können. Um Tiersitterkosten steuermindernd ansetzen zu können, müssen allerdings die weiteren Voraussetzungen des § 35 a Absatz 4 EStG erfüllt sein:
- Es liegt eine Betreuung eines Haustieres „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen vor.
- Es wurde eine ordnungsgemäße Rechnung durch den Tiersitter erstellt und der Betrag wurde auf das Konto des Tiersitters überwiesen.
- Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 2 EStG können dann 20 % dieses Betrages (maximal jedoch 4.000,- EUR) bei der Steuer berücksichtigt werden.